Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Rechtsanwalt Bank-und Kapitalmarktrecht, Aschaffenburg

Unsere Anwaltskanzlei ist seit rund 20 Jahren umfangreich in den Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts bzw. des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa bearbeitet daher für Mandantinnen und Mandanten seit vielen Jahren Rechtsfälle des Bank- und Kapitalanlagerechts bzw. des Kapitalmarktrechts sowie auch bei Fällen des allgemeinen Bankrechts.

 

Der Kanzleiinhaber bearbeitet diese Rechtsfälle auch deshalb besonders engagiert und fachkundig, weil er vor dem Studium eine Berufsausbildung als Bankkaufmann absolviert hatte und damit über praktische Berufserfahrungen auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Ferner war er nach dem Studium, bevor er als selbständiger Rechtsanwalt tätig wurde, zunächst als Mitarbeiter der Firmenkreditabteilung eines Kreditinstituts als Kreditberater tätig gewesen ist. Bei der Bearbeitung in unserer Kanzlei überwiegen die Fälle des Kapitalanlagerechts bzw. des Kapitalmarktrechts, darunter insbesondere die Fälle des „grauen Kapitalmarkts“.

 

Neue und aktuelle Rechtsprechung gibt es zum Bereich Vorfälligkeitsentschädigung bei Grundschulddarlehen und Hypothekendarlehen. Viele Banken verwenden hier intransparente AGB, so dass Bankkunden gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen in vielen Fällen zurückfordern können.

 

Ganz neu sind 3 Gerichtsentscheidungen des EUGH zu Verbraucherkrediten aus dem September 2021. Mangels transparenter Klauseln (insbesondere zur Höhe des Verzugszinses und zur Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung) in vielen AGB kann die Widerrufsfrist aus der Widerrufsbelehrung des Kunden nicht anlaufen. Der Kunde kann daher den Vertrag auch nach zahlreichen Jahren noch widerrufen. Der Kunde muss daher für das in Anspruch genommene Darlehen nur eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die Bank muss bei erfolgtem Widerruf des Kunden die vereinnahmten Zinsen und Gebühren zurückzahlen. 

 

Welche Rechtsgebiete des Bankrechts und des Kapitalanlagerechts werden überwiegend in der Kanzlei bearbeitet?

 

 

-Ansprüche aus Prospekthaftung

-Vorfälligkeitsentschädigungen

-Fehlerhafte, nicht anlegergerechte Anlageberatung (Falschberatung)

-Überhöhte Emissions- und Platzierungskosten

-Kapitalanlagebetrug, Schneeballsysteme

-Arrestverfahren zur Anspruchssicherung des Anlegers

-Ansprüche aus missglücktem Anteils- und Fondskauf

-Kauf geschlossener und offener Fondsanteile

-Erwerb stiller Beteiligungen, Nachschusspflichten

-Verluste bei Geldanlage durch fehlende oder zu geringe Risikostreuung

-Schäden aus gewerblicher Vermögensverwaltung 

-Verschwiegene Kick-Back-Zahlungen und Rückvergütungen

-Rückabwicklung von Beteiligungen

-Widerrufsangelegenheiten nach dem Verbraucherkreditgesetz

-Unwirksame Mitverpflichtungen bei Krediten

-Bürgschaftsrecht, Inanspruchnahme aus Bürgschaften

-Kreditsicherungsrecht (Sicherungsübereignungen, Zessionen etc.)

-Aktionärsrechte, Auskunftsrechte, Stimmrechte

-Schuldenregelungen bei Ehescheidungen

-Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter

-Hypotheken- und Grundschuldrecht, Darlehensbesicherung

-Ansprüche und Verpflichtungen aus Scheck- und Wechselrecht

 

Wann ist ein Beratungsgespräch bei einem fachlich qualifizierten Anwalt aus Anlass einer problematischen K a p i t a l a n l a g e  zu empfehlen?

 

Die Frage, zu welchem Anlass oder zu welchem Zeitpunkt im Bereich des Kapitalanlagerechts vom Mandanten ein qualifizierter anwaltlicher Rat wahrgenommen werden sollte, kann im Allgemeinen so beantwortet werden:

 

Ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt mit besonderen bankrechtlichen Kenntnissen oder Kenntnissen des Kapitalanlagerechts ist dann sinnvoll, wenn die ökonomischen Versprechen oder Zusagen des Prospektherausgebers, der Prospektverantwortlichen, der Gründer, der „Hintermänner“, siehe dazu BGH, Urt. v. 21.09.2012, XI ZR 344/11, oder der Berater nicht erfüllt werden oder in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden können. Ferner auch dann, wenn Fehler oder Unterlassungen des Mittelverwendungskontrolleurs, der oftmals leider nur eine werbende Funktion hat, vorliegen können.

 

Diese Zusagen können sich aus dem Prospekt ergeben oder aus den Mitteilungen des Beraters zu dem "Produkt", z. B.  zu Ertragsprognosen, Geschäftsplänen, Risikoeinstufungen, Angaben zur Veräußerbarkeit, Rückführung des Kapitals oder Nachschusspflichten.

 

 

In welcher Situation ist ein anwaltliches Beratungsgespräch wegen Problemen im Bereich des B a n k r e c h t s  zu empfehlen?

 

Im Bereich des Bankrechts liegt der sinnvolle Zeitpunkt zur Beratung durch einen qualifizierten Anwalt für Bankrecht normalerweise dann vor, wenn der Mandant vermuten muss, entweder bei Bankgeschäften einen fremd verschuldeten Vermögensschaden erlitten zu haben, unberechtigten Forderungen infolge der Zeichnung der Anlage ausgesetzt zu sein, oder aber, wenn die wirtschaftlichen Versprechen zur Rendite, Sicherheit, Emissions- und Platzierungskosten, nachhaltiger Wertentwicklung, Verfügbarkeit, Veräußerbarkeit (Fungibilität) der Anlage nicht erfüllt werden.

 

Beratungssituation in einer Bank; Eine Beratung findet heute zumeist unter Zuhilfenahme eines PC oder Laptops statt

Wann, bzw. ab welchem Zeitpunkt kann es empfehlenswert sein, als Geschädigter oder als Rechtssuchender einen eigenen Anspruch zu verfolgen bzw. durchzusetzen?

 

Bei mitunter ungünstig konzipierten, teilweise schlecht geführten und deswegen wohl auch öfters ertragsschwachen oder finanzschwachen Kapitalanlagegesellschaften oder Fonds ist es normalerweise nicht sinnvoll, als Geschädigter mit der Anspruchsverfolgung sehr lange abzuwarten, weil diese Gesellschaften manchmal in Insolvenz geraten können, wenn erst eine größere Anzahl von Anlegern angefangen hat, Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen.

 

Oftmals wird für den Fall des Austritts einer größeren Anzahl von Gesellschaftern nach Ablauf der Anlagedauer seitens des Managements in fahrlässiger Weise keine ausreichende Vorsorge für eine absehbar erforderliche und anlegergerechte Kapitalrückführung an die Investoren getroffen. Manchmal gibt es im Vertragswerk dann leider auch Rücknahmeverweigerungsrechte der Anlagegesellschaft in besonderen Fällen, auf die nach der neueren BGH- Rechtsprechung immer hingewiesen werden muss, siehe Urt. d. BGH v. 29.04.2014, XI ZR 477/12, sowohl im Prospekt wie auch bei der Beratung durch einen Kapitalanlageberater oder eine Bank. Ein fehlender Hinweis darauf kann Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung oder Prospekthaftung auslösen.

 

Viele Kapitalanlagen, vor allem Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft, eigenen sich wegen der starken Fokussierung auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zumeist nur für Anleger mit durchgehend hohem Grenzsteuersatz bei der Einkommenssteuer.

 

Ein Anleger mit geringem Grenzsteuersatz und geringer Steuerabschreibung ist dann praktisch von vorne herein immer der „Verlierer“ bei einer solchen Kapitalanlage.

 

Wird eine im Prospekt versprochene Rendite z. B. zu einem bestimmten Zeitpunkt erstmalig deutlich verfehlt, kann bereits wegen des möglicherweise daraus folgenden Schadenersatzanspruchs eine Verjährung der Ansprüche des Anlegers bereits anlaufen. Man sollte dann unbedingt vermeiden, dies über 3 Jahre hinweg hinzunehmen, weil dann bereits eine Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB im Hinblick auf diesen Umstand eintreten kann. Nur wenn es neue eigenständig haftungsbegründende Handlungen der Berater oder der Anlagegesellschaft gibt, kann eine Verjährung auch später anlaufen.

 

Auch die Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit einer maroden Gesellschaft kann in der Praxis Probleme bereiten. Wird beispielsweise eine Gesellschaft von mehreren hundert Kapitalanlegern verklagt, muss die Gesellschaft selber für Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts teilweise Millionenbeträge zahlen können oder wenigstens vorschießen können. Ein solcher Umstand kann unter Umständen das Ende einer zuvor bereits liquiditäts- oder kapitalschwachen Gesellschaft beschleunigen.

 

 

Bearbeitungsschwerpunkte in der Kanzlei:

 

In der Kanzlei werden vorwiegend Fälle des „grauen Kapitalmarkts“ bearbeitet, aber auch Fälle des Bankrechts sind nicht selten in Bearbeitung. Vertreten werden von der Kanzlei überwiegend private Kapitalanleger, Anlagevermittler und in Einzelfällen auch Banken. 

 

Welche Qualifikation hat der Kanzleiinhaber auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts?

 

Der Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist seit nahezu 20 Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts tätig.

 

Er hatte im Studium das Wahlfach Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bankrecht gewählt, in dem er auch die Examenshausarbeit zum 1. juristischen Staatsexamen zu schreiben hatte (Wechselrecht, Scheckrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht). Vor dem Studium, nämlich in den Jahren Herbst 1979 bis Anfang 1982, hatte er den Beruf des Bankkaufmanns bei einer Geschäftsbank erlernt. Dieser Beruf wurde auch in der ersten beruflichen Zeit nach dem 2. Staatsexamen (als Firmenkreditberater) und vor Aufnahme der Dissertation ausgeübt.

 

 

Volkswirtschaftliche Bedeutung von Kapitalanlageschäden:

 

Der Gesetzgeber hat um die Jahrtausendwende den grauen Kapitalmarkt deutlich aufwerten wollen und das Maß der staatlichen Regulierung in diesem Bereich deutlich unterhalb das der Regulierung des klassischen Kapitalmarktrechts bzw. Bankrechts halten wollen. Man erinnere sich dabei nur an den damaligen sog. „neuen Markt“, der nach anfangs extrem hohen Spekulationsgewinnen ein sehr ausgeprägtes Debakel erlebte und geschlossen werden musste. 

 

Bei einigen Regelungen nach dem Börsengesetz hat der Gesetzgeber den grauen Kapitalmarkt teilweise den börsennotierten Gesellschaften gleichstellen wollen, ohne dass dieser Wirtschaftsbereich die Sorgfaltsanforderungen von Banken erfüllen kann oder erfüllen will. Teilweise mussten diese gesetzlichen Regelungen nach wenigen Jahren wieder zurückgenommen werden. Angestrebt werden sollte damals der wirtschaftspolitische und ökonomische Zweck, wonach der graue Kapitalmarkt die Liquiditätsversorgung von kleinen und eventuell nur eingeschränkt kreditfähigen Unternehmen fördern soll und durchaus eine Art Wagniskapital für Unternehmen dort bereitstellen soll, wo eine übliche Kreditvergabe mangels ausreichender Sicherheiten, mangels ausreichender Rentabilität oder mangels ausreichender Liquidität nicht in Frage kommen konnte. Man erhoffte sich damals damit sogar eine Zunahme der allgemeinen Beschäftigung am Arbeitsmarkt. Die damals sehr hohen ökonomischen und politischen Erwartungen haben sich nicht annähernd erfüllt. Der volkswirtschaftliche Schaden vor allem im Bereich des „grauen Kapitalmarktes“ ist heute sehr umfangreich.

 

Unter der Rubrik „Kapitalanlagefälle“, abgekürzt "Kapitalanlagefälle" der Homepage, Kopfzeile oben rechts, werden zahlreiche der aktuell in der Kanzlei in Bearbeitung befindlichen Kapitalanlagefälle kurz beschrieben, weil dies dem Mandanten evtl. eine schnelle erste Informationsverschaffung ermöglicht.

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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