Rechtsangelegenheiten des Familienrechts und des Eherechts bzw. des Scheidungsrechts werden in unserer Anwaltskanzlei seit Jahrzehnten umfangreich bearbeitet. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa berät Sie gerne in allen Fragen rund um das Familienrecht, das Eherecht und auch das Erbrecht. Er ist bereits seit Mitte des Jahres 2001, also seit 21 Jahren, Fachanwalt für Familienrecht.
Das Spektrum der anwaltlichen Tätigkeit unserer Kanzlei erfasst das gesamte Familienrecht und seine Nebengebiete.
Kurzer Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Regelungsfunktionen des Familienrechts:
Das Familienrecht, geregelt in den §§ 1303 ff. BGB, ist ein Teil des Zivilrechts, nämlich des bürgerlichen Rechts. Es regelt im BGB die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten, Eltern und Kindern und teilweise auch zwischen den Großeltern und eventuellen Lebenspartnern.
Überblick über die Tätigkeiten unserer Kanzlei im Familienrecht:
-anwaltliche Vertretung bei Ehescheidung/Annullierung der Ehe
-Vertretung in Sachen Härtefallscheidung und Gewaltschutz
-Vertretung in Sachen Versorgungsausgleich
-Vertretung in Sachen Zugewinnausgleich
-Vertretung der Ehegatten in Vermögensangelegenheiten
-Vertretung in Sachen ehegemeinsamer Schulden
-Geltendmachung und Berechnung von Kindesunterhalt
-Geltendmachung und Berechnung von Ehegattenunterhalt
-Abänderung und Anpassung von Unterhaltstiteln
-Geltendmachung von Sonderbedarf
-Verfahren der Wohnungszuweisung
-Hausratsverfahren
-Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Sachen Sorgerecht Kind
-Gerichtliche u. außergerichtliche Vertretung in Sachen Besuchsrecht Kind
-Vertretung in Sachen Namensrecht Kind
-Vertretung in Verfahren der Einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
-Aktuelle Information zum Kindesunterhalt:
Ab dem 01.01.2020 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.
Wann ist die Beauftragung eines Familienrechtsanwalts sinnvoll?
In zahlreichen Fällen ist eine Beratung, Geschäftstätigkeit (Korrespondenz) und erforderlichenfalls auch die Prozessführung für den Mandanten durch einen Anwalt sinnvoll. Diese Tätigkeit eines Anwalts sollte möglichst durch einen qualifizierten und mit langjährigen Erfahrungen ausgestatteten Fachanwalt für Familienrecht erfolgen, wenn Rechtsbeziehungen, Rechtsfolgen oder Ansprüche, beispielsweise wegen Trennungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Vermögen, Schulden bzw. Schuldenregelungen der Eheleute, Zugewinn, Hausrat, Haushaltsgeld bzw. Haushaltsmittel der Familie zwischen den Parteien streitig sind. Dies gilt auch bei Streitigkeiten zum Recht an der ehelichen Wohnung, zum Sorgerecht für die Kinder, zum Kindschaftsrecht, zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zum Besuchsrecht, Namensrecht, zu Fragen ehegemeinsamer Schulden und bei erbrechtlichen Regelungen unter Eheleuten.
Gesetzlich vorgesehene Vertretung in Ehesachen durch einen Anwalt bei gerichtlichen Verfahren:
Eine Beauftragung eines Anwalts (sog. Anwaltszwang) in Ehesachen z. B. bei einer Ehescheidung, Eheanfechtung, Versorgungsausgleich, Zugewinn ist aufgrund des Gesetzes obligatorisch bzw. vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen.
Das FamFG, also das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hat im Jahr 2008 den so genannten Anwaltszwang in Familiensachen, also den gesetzlichen Zwang der Prozessparteien, vor Gerichten bei bestimmten Verfahren durch einen Anwalt vertreten zu werden, auch auf die Folgesachen einer Ehesache erweitert. Folgesachen sind z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht Kind oder Zugewinnausgleich.
Zu empfehlen ist ferner auch die Beauftragung eines Fachanwalts für Familienrecht in Verfahren der einstweiligen Anordnung (EA-Verfahren), welche z. B. Unterhaltssachen (z. B. Kindesunterhalt), Sonderbedarf, Trennungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt etc., Zugewinnangelegenheiten, bzw. Zugewinnausgleich, Vermögenssachen, nämlich bei Vermögensaufteilung, Regelung von eventuellen Schulden und Sachen des Sorgerechts oder Besuchsrechts betreffen.
Ferner ist ergänzend anzumerken, dass auch Großeltern seit einigen Jahren ein eigenes Besuchsrecht an dem Enkelkind haben, um eine Entfremdung vom Enkelkind zu verhindern.
Die Bedeutung einer Ehescheidung für die Ehegatten, die Familie und das soziale Umfeld:
Nur ganz wenige rechtliche Gestaltungen oder gerichtliche Verfahren verändern die Lebensumstände eines Menschen, seines Ehepartners/seiner Ehepartnerin und der Familienangehörigen so grundlegend, wie eine Ehescheidung.
Es empfiehlt sich in diesem teilweise doch recht sensiblen Rechtsbereich daher besonders, einen Anwalt mit nachhaltiger und umfassender Berufserfahrung und Berufsqualifikation auf dem betreffenden Gebiet zu Rate zu ziehen.
Informative Internetseiten zum Familienrecht (Links):
Das Info-Portal "Familienrecht heute" (www.familienrecht-heute.de) hilft dem Leser mit der Klärung von Begriffsdefinitionen zu Themen des Familienrechts. Die Seite der "Familienanwälte im DAV" (www.familienanwaelte-dav.de) gibt ebenfalls Begriffsdefinitionen bzw. Empfehlungen an Interessenten in Sachen Familienrecht ab. Ferner werden rechtliche Neuerungen und Reformen besprochen. Das Portal Familienrecht-Ratgeber enthält Erläuterungen und Begriffsdefinitionen zu zahlreichen Themen des Familienrechts.
Über den nachfolgenden Link zur Internetseite des OLG Düsseldorf (OLG-düsseldorf.nrw.de) lässt sich jeweils die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt mit der dazugehörigen Zahlbetragstabelle aufrufen, sowie ferner auch die entsprechenden Tabellen der Vorjahre.
Verfahrenskostenhilfe-Formular (VKH-Formular) nebst Erläuterungsbogen:
Da im Familienrecht eine nicht geringe Anzahl von Mandanten oder Rechtssuchenden die Anwaltskosten und die Gerichtskosten über PKH bzw. VKH, im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe also VKH bezeichnet, bestreit, finden Sie nachfolgend auch einen Link bzw. einen Button für ein amtliches PKH-Formular (Formular zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des PKH- bzw. VKH- Antragstellers) mit einem dazugehörigen Erläuterungsbogen, welcher Anleitungen zur Ausfüllung des Antrags aufweist.
Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich und der dazugehörige Erläuterungsbogen:
Bei Ehesachen haben die Parteien, also Antragsteller und der Antragsgegner, immer einen amtlichen Versorgungsausgleichsbogen auszufüllen, sofern die Eheleute den Zugewinnausgleich nicht durch einen Ehevertrag z. B. ausgeschlossen haben. Der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten ist normalerweise zwingender Bestandteil einer Ehesache. Der amtliche Versorgungsausgleichsbogen, der von Familiengericht nach Eingang der Klage versendet wird, ist grundsätzlich ausgefüllt über die Kanzlei an das Familiengericht zu leiten.
Für den Fall, dass Sie, der Mandant/die Mandantin, das betreffende Formular schon früher ausfüllen möchten oder für den Fall des Abhandenkommens oder des Verlusts des Formulars, ist hier nachfolgend ein Link zu einem amtlichen Formular Versorgungsausgleich vorhanden. Wer eventuell Anleitungen zur richtigen Ausfüllung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich benötigt, kann den nachfolgenden Link zu einem amtlichen Erläuterungsbogen mit Ausfüllhinweisen nutzen.