Nachfolgend soll der Tätigkeitsbereich des Versicherungsrechts der Kanzlei etwas ausgiebiger, als auf der einleitenden Seite "Home" vorgestellt werden.
Das Versicherungsrecht ist eines der größeren Fachgebiete unserer Kanzlei. Wir werden für Sie daher gerne auch in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsangelegenheiten rund um das Versicherungsrecht tätig.
Zur anwaltlichen Tätigkeit im Versicherungsrecht zählen in umfangreichem Maße Tätigkeiten der Kanzlei im Bereich der Regulierung von Schäden mit dem Versicherer und natürlich auch Tätigkeiten der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Versicherer.
Welche Hauptarbeitsgebiete der Kanzlei gibt es im Versicherungsrecht?
Oftmals anzutreffende praktische Aufgaben in der anwaltlichen Tätigkeit einer Kanzlei mit dem Fachgebiet Versicherungsrecht sind, wie bereits oben erwähnt, Überprüfungen zum Bestehen einer Eintrittspflicht des Versicherers sowie ggf. Prüfungen zum Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers.
Bearbeitet werden in unserer Anwaltskanzlei unter anderem Ansprüche aus den nachfolgend genannten Bereichen des Versicherungsrechts:
-Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU Vers.)
-Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung
-Ansprüche aus einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung
-Ansprüche aus einer Kaskoversicherung (z. B. PKW Vollkaskoversicherung)
-Ansprüche aus einer Lebensversicherung, Ablaufleistung, Auskünfte etc.
-Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung
-Absprüche aus Betriebsschließungsversicherung, Problem in Corona Krise
-Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung
-Ansprüche aus der Feuerversicherung
-Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung
-Ansprüche aus der privaten Krankenversicherung (PKV)
-Anspruch auf Krankengeld und Krankentagegeld
-Ansprüche aus einer Kreditausfallversicherung
-Ansprüche aus der Hausratsversicherung
-KFZ- Haftpflichtversicherung
-Reiserücktrittsversicherung
-Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
-Fehlerhafte Angaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss
-Haftpflichtregress des Versicherers
-Vertragsanfechtung des Versicherers
-Rücktritt des Versicherers vom Vertrag
-Haftung des Versicherungsmaklers
-Verletzung der Beratungspflicht durch den Versicherer gem. § 6 VVG
Ferner geht es in der anwaltlichen Praxis im Versicherungsrecht zum Teil um vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers beim Vertragsabschluss, einzelne allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen und Klauseln in Versicherungsverträgen und AGB, ferner Ausschlussklauseln, einfache Nichtleistung oder Verzug des Versicherers.
Dies gilt besonders bei Schäden in der Unfallversicherung, in der Berufsunfähigkeitsversicherung und mitunter bei Forderungen aus der Krankentagegeldversicherung.
Die Qualifikation des Kanzleiinhabers Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa im Versicherungsrecht:
Der Kanzleiinhaber ist seit Mitte des Jahres 2010, also seit ungefähr 12 Jahren Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Die Besonderheiten des Versicherungsrechts als zivilrechtliches Spezialgebiet sowie die typischen Problembereiche dieses Rechtsgebietes:
Das Versicherungsrecht ist eine spezifische Rechtsmaterie, welche nicht zur Pflichtausbildung im kontinuierlich vom Gesetzgeber verkürzten Rechtsstudium gehört und in der Praxis relativ kompliziert sein kann. Daher müssen sich Anwälte in dieses Rechtsgebiet normalerweise erst im Laufe der praktischen Anwaltstätigkeit vergleichsweise mühevoll einarbeiten.
Bei welchem Verhalten des Versicherers kann der Gang zum Fachanwalt sinnvoll sein?
Allgemein gesagt, ist immer dann der Gang zum Fachanwalt für Versicherungsrecht sinnvoll, wenn der Versicherer ohne überzeugenden Grund beharrlich die Leistung verweigert, eine Leistungsablehnung nicht überzeugend begründet, mit seiner Leistung in Verzug ist, geschuldete Auskünfte nicht leistet, wiederholt oder beharrlich Unterlagen oder Angaben vom Versicherten einfordert, die von diesem nicht geschuldet sind, Vertragskündigungen oder Widerrufserklärungen des Versicherungsnehmers nach § 8 VVG nicht akzeptieren will, oder aber selber eine Vertragsanfechtung (z. B. nach § 19 VVG) erklärt, den Versicherungsvertrag anfechtet (§ 123 I BGB, § 22 VVG) oder den Versicherungsvertrag kündigt.
Auch wenn z. B. ein Schaden bzw. ein Anspruch besonders umfangreich oder kompliziert ist, sollte man sich durchaus bereits vor der Schadenmeldung an einen Anwalt mit besonderen versicherungsrechtlichen Kenntnissen wenden, weil bei größeren Schäden die Wahrscheinlichkeit einer Hinauszögerung oder Verweigerung der Versicherungsleistung in der Praxis spürbar zunimmt.
Ferner kann es Fälle von Regressforderungen von Seiten der Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern, z. B. bei grober Fahrlässigkeit und bei vorhandener gesetzlicher Verpflichtung des Versicherers, an die geschädigte Partei zu zahlen, geben. Diese Rechtssachen sollte man unbedingt durch einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen.
Im Bereich z. B. der Fahrzeughaftpflichtversicherung oder der Fahrzeugkaskoversicherung gibt es zum Beispiel Versicherer, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Grobe Fahrlässigkeit kann z. B. nach Ansicht der Gerichte bei der KFZ-Kaskoversicherung schon dann vorliegen, wenn der Versicherte ein relativ neues (1 bis 2 Jahre altes) und wertvolles Kraftfahrzeug (50 T€ als Neupreis sollen dabei bereits ausreichen) auf einem unbewachten Parkplatz z. B. eines kleineren Bahnhofs nachts parkt, z. B. weil er erst spät von der Arbeit mit dem Zug zurückkehrt. Viele Versicherungsnehmer empfinden eine solche Rechtsprechung durchaus als überraschend.
Bei der Unfallversicherung ist sehr genau darauf zu achten, dass innerhalb einer 15-Monats-Frist ein ärztliches Attest (beweisbar) an den Versicherer geleitet worden ist, aus dem sich der Körperschaden oder die Invalidität erkennen lässt. Manchmal können die Versicherungsbedingungen auch eine davon abweichende Frist (z. B. eine 18 Monats-Frist) dafür vorsehen. Dies ist anhand der Bedingungen immer genau zu prüfen.