Die Berufsunfähigkeit ist in § 172 Abs. II VVG geregelt:
"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann".
Teilweise gibt es Bedingungen, welche eine temporäre Berufsunfähigkeit vorsehen, wenn eine ununterbrochene Berufsunfähigkeit (BU) oder auch Arbeitsunfähigkeit (AU) über mehr als ein Jahr vorliegt.
Police mit Verweisungsrecht und ohne Verweisungerecht:
Zu unterscheiden ist immer zwischen Policen einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Verweisungsrecht und Policen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisungsrecht.
Der Nutzen aus der Sicht des Versicherungsnehmers bei den beiden oben genannten Alternativen unterscheidet sich beträchtlich.
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Verweisungsrecht (gem. § 172 Abs. III VVG) reicht es aus, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Hinweis dazu gibt, in welchem Bereich er infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung noch arbeiten kann.
Bei der Beschaffung eines „leidensgerechten“ Arbeitsplatzes muss der Versicherer dann nicht mitwirken.
Eine Police mit Verweisungsrecht ist für den Versicherungsnehmer daher oft nicht geeignet, Verdienstnachteile infolge eines Unfalls angemessen auszugleichen.