Unsere Kanzlei ist seit ihrer Gründung im Jahre 1958 auch umfangreich in Rechtsangelegenheiten des Vertragsrechts und des Kaufrechts tätig. Für Mandantinnen und Mandanten werden wir daher im üblichen Kanzleialltag oftmals auch in Rechtsangelegenheiten dieser Bereiche tätig.
Die Funktion und Bedeutung des Vertragsrechts:
Der Begriff des Vertragsrechts ist ein rechtlicher Oberbegriff, der auch das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit umfasst. In Deutschland ist die Vertragsfreiheit, also die Privatautonomie, durch das Bürgerliche Gesetzbuch und durch das Grundgesetz gesetzlich geschützt.
Von dieser Vertragsfreiheit gibt es begründete Ausnahmen, die beispielsweise im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Recht) der §§ 305 BGB ff. erfasst sind. Diese Normen schaffen verschiedene Einschränkungen der Vertragsfreiheit im Interesse des Verbraucherschutzes. Danach sind bestimmte Klauseln, welche einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, überraschend sind, oder auch von grundlegenden Gestaltungen des Gesetzes abweichen, unwirksam.
Als Rechtsfolge fällt die zu beanstandende und nicht AGB-taugliche Klausel in rechtlicher Hinsicht vollständig weg. Eine Reduktion oder Zurückführung einer Klausel auf einen evtl. gerade noch hinnehmbaren Umfang durch die Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Fällen des Wegfalls von Klauseln infolge deren Unzulässigkeit greift dann insoweit die betreffende gesetzliche Regelung.
Welche Tätigkeitsbereiche des Kaufrechts kommen in der Kanzlei vor?
-Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen
-Geltendmachung von Verzugskosten
-Geltendmachung von Nutzungsentgelten bei Rückabwicklung des Vertrags
-Bearbeitung von Sachmängeln, Mängelrüge und Kaufpreisminderung
-Durchsetzung von Herausgabeansprüchen am Kaufgegenstand
-Geltendmachung von Garantieansprüchen
-Rückabwicklung von Verträgen und Kaufverträgen
-Ansprüche aus vertraglichen Nebenansprüchen und Schadenersatzansprüchen
Die übliche Tätigkeit der Kanzlei im Vertragsrecht erstreckt sich von der Hilfe beim Abfassen von Verträgen bis zur Geltendmachung von Rechten aus Verträgen zu nennen. Ferner kann mitunter die Auslegung von Willenserklärungen bzw. Vertragserklärungen der Vertragsparteien erforderlich sein.
Manchmal gibt es vertragliche Gestaltungsrechte, die wahrzunehmen oder zu überprüfen sind, z. B. Preisanpassungsklauseln oder Rücktrittsrechte. Ferner ist immer auch ein Augenmerk auf AGB-taugliche Klauseln und unzulässige Klauseln zu richten. Auch eine Abwehr von Forderungen gehört zur täglichen Arbeit der Kanzlei für unsere Mandanten.
Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich ist ferner oftmals bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners erforderlich. Die Ansprüche können dabei auf Vertragserfüllung oder auch auf Schadenersatz ausgerichtet sein, manchmal auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, auf Sachmängelgewährleistung oder auf Rückabwicklung des Vertrags, in Ausnahmefällen auch auf Rechnungslegung oder geschuldete Auskünfte.
Auch aus Schäden bei Anbahnung eines Vertrages (also Verschulden bei Vertragsschluss, ggf. auch ohne erzielten Vertragsabschluss) können Schadenersatzansprüche eines potentiellen Vertragspartners entstehen. Auch wenn Zurückbehaltungsrechte an Geld oder Ware geltend gemacht werden können, ist die Kanzlei den Mandanten behilflich. Maßgeblich ist hierbei, ob eine der Vertragsparteien vorleistungspflichtig ist.
Funktion und Bedeutung des Kaufrechts:
Das Kaufrecht ist ein Unterfall des Vertragsrechts und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier besteht zum Beispiel das typische Risiko, dass der Liefertermin für den Kaufgegenstand nach Vertragsschluss nicht eingehalten wird oder dass die Ware von der Beschaffenheit oder der Menge her nicht vertragsgemäß ist, z. B. weil sie Transportschäden aufweist.
Liegt ein sog. Fixgeschäft bezogen auf den Liefertermin vor, so kann eine verspätete Lieferung des Verkäufers ggf. nutzlos sein und dann eine Nichterfüllung des Vertrags vorliegen.
Auf Seiten des Verkäufers können Probleme dadurch entstehen, dass die Ware nicht fristgerecht bezahlt wird oder vom Käufer nicht abgenommen wird, ggf. auch zu Unrecht gerügt wird. Auch Nutzungsentgelte bei Rückabwicklungen von Kaufverträgen können mitunter Gegenstand der anwaltlichen Bearbeitung sein.
Ferner ist auch die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oftmals im Rahmen des Vertragsrechts oder des Kaufrechts zu prüfen, wenn diese Klauseln unklar und unverhältnismäßig sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klauseln zu stark vom Leitbild des Gesetzes abweichen.
Im Bereich des Fernabsatzes z. B. über Internetshops ist darauf zu achten, dass auf der Seite des Internetkaufangebots eine korrekte Widerrufsbelehrung vorhanden ist, siehe z. B. Artikel auf der Seite der IHK Frankfurt (http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/widerruf/index.html).