Definition:
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, ein anderes Arbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit anderen Bedingungen, als den vorherigen Bedingungen, anzunehmen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, ggf. unter Vorbehalt, so liegt ein neues Arbeitsverhältnis vor. Lehnt er es ab, bzw. nimmt er das neue Angebot nicht an, so ist das Arbeitsverhältnis beendet, sofern der Arbeitnehmer nicht eine Kündigungsschutzklage oder eine Änderungskündigungsschutzklage mit Erfolg einlegt.
Die gesetzliche Regelung findet sich im Kündigungsschutzgesetz:
Die gesetzliche Regelung zur Änderungskündigung ergibt sich aus § 2 KSchG. Die Besonderheit ist dabei, dass der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis unter Vorbehalt annehmen kann und dann binnen einer Klagefrist von 3 Wochen ab Erhalt der Änderungskündigung durch das zuständige Arbeitsgericht prüfen lassen kann, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
Funktion der Änderungskündigung:
Betriebswirtschaftlich dient die Änderungskündigung dazu, die Belegschaft an veränderte Arbeitsabläufe oder generell an veränderte betriebliche Bedingungen anzupassen. Bedeutsam ist zudem die geltende BAG- Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber das mildeste mögliche Mittel anwenden muss, wenn personelle Veränderungen anstehen. Es gilt daher z. B. der Grundsatz „Änderungskündigung vor Beendigungskündigung“.
Ist z. B. bei personellen Maßnahmen eine Änderungskündigung ausreichend, so wäre eine Beendigungskündigung in diesem Fall unzulässig und sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. I, II KSchG.