Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Abwicklungsvertrag:

Definition:

 

Mit einem arbeitsrechtlichen Abwicklungsvertrag (bzw. einer Abwicklungsvereinbarung) vereinbaren die Parteien, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass es bei einer zuvor erklärten Arbeitgeberkündigung verbleiben soll. Dazu werden praktisch immer Regelungspunkte zu den einzelnen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag und der Beendigung des Arbeitsvertrages aufgeführt.

 

Übliche Regelungspunkte des Vertrags:

 

Der Abwicklungsvertrag weist dann, wie oben bereits erwähnt weitere Vereinbarungen zu verschiedenen Punkten der Vertragsbeendigung auf, beispielsweise eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die Regelung des Resturlaubs, die Rückgabe erhaltener Arbeitsmittel, die Regelung zu den eventuell vorhandenen Überstunden, oder auch das qualifizierte Arbeitszeugnis. Dazu kann auch die Regelung zu variablen Vergütungszahlungen gehören, nicht selten auch die Erstellung aktueller oder zu berichtigender Lohnabrechnungen, oder auch die Regelung von Punkten, die evtl. zu einer Abmahnung geführt haben (z. B. mit dem Inhalt, dass die Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten werden). Manchmal regeln die Parteien auch eine Vereinbarung zum Stillschweigen bezüglich der Abwicklungsvereinbarung oder zu den Inhalten der Abwicklungsvereinbarung.

 

Wesentlicher Bestandteil des Abwicklungsvertrages bzw. der Abwicklungsvereinbarung ist immer, dass der Arbeitnehmer auf sein Recht verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu Gericht zu reichen und dafür zum Ausgleich eine klar bestimmte Gegenleistung erhält.

 

Zeitgestaltung:

 

Die Aushandlung eines Vergleichs macht nur Sinn, solange der Arbeitnehmer noch eine Kündigungsschutzklage erheben kann. Ist die 3 Wochen-Frst des § 3 Abs. I KSchG abgelaufen, macht es für den Arbeitgeber keinen Sinn mehr, einen Abwicklungsvertrag zu schließen, da die Kündigung Wirksamkeit erlangt hat und er dann keine Gegenleistung mehr anbieten muss, um das gewünschte Ziel, also die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zu erreichen.

 

Einen Formzwang der Schriftlichkeit des Vertrages gibt es beim Abwicklungsvertrag nicht, anders als bei der Kündigung oder beim Aufhebungsvertrag. Es ist jedoch immer sinnvoll, die einzelnen Punkte der Vereinbarung schriftlich zu erfassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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