Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Aufhebungsvertrag:

Definition und Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrags:

 

Mit dem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis duch beide Parteien einvernehmlich beendet. Wichtig ist dabei die Einhaltung der Schriftform gemäß den §§ 623, 126 BGB. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift unter dem Kündigungsschreiben (bzw. unter dem Aufhebungsvertrag) oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Eine Kündigung kann z. B. auch in Vollmacht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden. 

 

Mündliche Aufhebungsverträge oder Aufhebungsverträge mittels Textform oder nur per Fax sind unwirksam, so dass dann das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Im Unterschied zu einem Abwicklungsvertrag löst der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnissen der Parteien auf.

 

Zumeist gibt es in Aufhebungsverträgen weitere Regelungspunkte, so z. B. eine Vereinbarung einer Abfindung, oder eine Regelung zu Vergütungsansprüchen oder zum Arbeitszeugnis.

 

Anfechtungsmöglichkeit, Chancen der Anfechtung zumeist gering:

 

Ist eine der Parteien durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegt worden, so kann ihm eine Anfechtungsrecht zustehen. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Vertragspartei. Diese trägt die volle Beweislast. Die Hürde ist also in den meisten Fällen sehr hoch. 

 

Mitbestimmung:

 

Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

 

Sozialrechtliche Folgen:

 

Im sozialrechtlichen Sinne kann ein Aufhebungsvertrag von der Arbeitsverwaltung als Arbeitsaufgabe gewertet werden. Damit können dem Arbeitnehmer, wenn er nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf ALG Leistungen angewiesen isst, Nachteile in Gestalt einer Sperrfrist und einer Minderung der Anspruchsdauer drohen. Das kann einen Anspruch von 12 Monaten ALG I durchaus auf nur 7 Monate einschränken. Damit sind auch verminderte Einzahlungen in die Rentenkasse verbunden.

 

Ferner legt die Arbeitsverwaltung Wert darauf, dass die üblichen Kündigungsfristen aus dem Arbeitsverhältnis, dem Tarifvertrag oder dem BGB eingehalten werden. Ansonsten droht eine weitere Kürzung um die Monate der Unterschreitung der anzuwenden Kündigungsfrist.  

 

Ein gerichtlicher Vergleich zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führt dagegen, sofern die relevanten Kündigungsfristen beachtet worden sind, nicht zur Kürzung oder zum Hinausschieben von ALG I Leistungen.

 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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