Definition:
Die betriebliche Übung stellt eine mehrfache Wiederholung eines gleichen Verhaltens (Leistungsverhaltens) des Arbeitgebers über mehrere Jahre dar.
Ausreichend ist eine Wiederholung eines bestimmten Verhaltens über 3 Jahre. Diese Leistung ist ferner vom Arbeitgeber auch nicht aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag geschuldet. Der Arbeitnehmer kann dann einen Anspruch auf diese Handlung oder Leistung des Arbeitgebers haben, auch wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nicht erfasst ist.
Voraussetzung ist ein Umstandsfaktor (z. B. vorbehaltlose Gewährung) und ein Zeitfaktor (zumeist 3 Jahre der Gewährung). Der von dem BAG begründete Anspruch folgt aus § 242 BGB, also aus Treu und Glauben.
Neu in den Betrieb eintretende Mitarbeiter profitieren sofort von dem Anspruch aus betrieblicher Übung und müssen nicht erst über 3 Jahre die betreffende Leistung erhalten.
Art des mehrfach widerholten Verhaltens:
Als relevantes Verhalten kommen folgende Handlungen des Arbeitgebers in Betracht:
-Zulagen zum Lohn.
-Gewährung von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
-Pausenregelungen, z. B. freiwillige Pausen mit Entgeltfortzahlung.
-Übernahme von Weiterbildungskosten durch den Betrieb.
-Regelungen zur Krankmeldung, die großzügiger sind, als nach gesetzlicher oder vertraglicher Regelung.
Auslaufen einer betrieblichen Übung:
Eine betriebliche Übung kann nur durch eine neue betriebliche Übung ersetzt werden oder durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers.
Durch Ausübung des Direktionsrechts oder durch Widerruf kann sie nicht beendet werden. Auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung. Die Beweislast für das Vorliegen einer betrieblichen Übung trägt der Arbeitnehmer als Anspruchsteller.