Definition:
Das betriebliche Eingliederungsmanagement hat seine Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 2, SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist. Der betroffene Mitarbeiter ist schriftlich zum Erstgespräch einzuladen. Hierbei kann der betroffene Mitarbeiter bestimmen, wer als Beteiligte beim Erstgespräch anwesend sein sollen.
Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Mitarbeiter, für die ein BEM durchgeführt werden soll, namentlich benannt werden.
Erstgespräch beim BEM:
Beim Erstgespräch soll ermittelt werden, ob es Gründe gibt, welche die Erkrankung verursacht oder gefördert haben, ferner soll ermittelt werden, ob es betriebliche Ursachen für die Erkrankung gibt. Wenn eine Ursache ermittelt worden ist, soll anschließend über Veränderungen nachgedacht werden.
Beispiele für Veränderungen:
-Planung einer Kur
-veränderte technische Ausstattung des Arbeitsplatzes
-Planung eines Gesprächs mit einem Reha-Berater einer Rentenversicherung
-Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
Die vereinbarten Maßnahmen sollen in einem Protokoll zusammengefasst werden und anschließend als Grundlage für ein Zweitgespräch dienen.
Folgen der Unterlassung eines BEM:
Die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf einen freien Arbeitsplatz im Betrieb bei einer Kündigungsschutzstreitigkeit.