Rechtsgrundlage zum Übergang der Arbeitsverhältnisse durch den Betriebsübergang:
Der Betriebsübergang uns seine Folgen für bestehende Arbeitsverhältnisse im Betrieb sind in § 613 b BGB geregelt.
Danach gehen alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber bzw. neuen Inhaber über, sofern ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf diesem neuen Erwerber über.
Sofern sich diese Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag ergeben oder aus einer Betriebsvereinbarung, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitsnehmers geändert werden.
Es gibt nach der Maßgabe des § 623 b Absatz II eine Haftung des alten Eigentümers für Verbindlichkeiten, die vor der Übertragung des Unternehmens begründet worden sind, aber nach der Übertragung des Eigentums füllig werden.§ 623 b Abs. IV bestimmt, dass eine Kündigung aus dem Anlass des Übergangs des Unternehmens oder des Betriebsteils unwirksam ist.
Ein Recht zur Kündigung aus anderem Grund, als dem des Betriebsübergangs, ist jedoch zulässig (z. B. eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung). Ferner gibt es Unterrichtungsvorschriften des Unternehmens in Textform.
Der Arbeitnehmer hat ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, den er gegenüber dem alten oder wahlweise gegenüber dem neuen Inhaber geltend machen kann.