Definition zur Freistellung:
Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kommt dann in Betracht, wenn nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zumeist durch den Arbeitgeber, ein Festhalten des Arbeitgebers an einer Weiterbeschäftigungspflicht nicht zugemutet werden kann.
Der Grund dafür, dass ein Festhalten an der Weiterbeschäftigungspflicht nicht zumutbar erscheint, muss typischerweise in einer starken Belastung des Vertrauensverhältnisses liegen, so dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Beendigungszeitpunkt, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis infolge der Kündigung beendet werden soll, nicht zugemutet werden kann.
In jedem Fall hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen beider Parteien zu erfolgen.
Bei einer einseitigen (also nicht vertraglich für den Einzelfall vorgesehenen) Freistellung durch den Arbeitgeber ist üblicherweise die Gegenleistung für die Arbeitsleistung, also der Lohn, weiterzuzahlen. Will ein Arbeitnehmer eine Freistellung mit dem Arbeitgeber für einen konkreten Fall selbst vereinbaren, sollte er die Weiterzahlungsverpflichtung zum Lohn unbedingt mit regeln. Zudem sollte geregelt werden, ob die Freistellung unwiderruflich ist. Auch sollte möglichst geregelt werden, was mit dem eventuell noch zu gewährenden Urlaub geschehen soll.
In vielen Arbeitsverträgen gibt es Freistellungsklauseln. Diese arbeitsvertraglichen Freistellungsklauseln müssen grundsätzlich den oben genannten Kriterien zum ganz erheblichen Verlust des Vertrauens durch den Arbeitgeber entsprechen. Ist die Klausel aber rechtlich unzulässig, so ist nicht etwa eine Freistellung ebenfalls immer unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich dann nach den Gesichtspunkten, welche die Rechtsprechung für eine Freistellung vorsieht. Es findet also auch neben der Interessenabwägung eine Ausübungskontrolle statt.
Gegen eine unerwünschte Freistellung kann ein Arbeitnehmer gegebenenfalls mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung vorgehen.