Sofern der Mandant rechtsschutzversichert ist, besteht die Möglichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Rechtssache eintreten muss. In zahlreichen Fällen ist das Arbeitsrecht mitversichert (z. B. Privatrechtsschutz mit Arbeitsredchtsschutz oder Firmenrechtsschutz mit Arbeitsrechtsschutz).
Üblicherweise ist die Beratung und außergerichtliche Anwaltstätigkeit im Rahmen der ARB mitversichert. Manchmal wollen Versicherer darauf beharren, dass bei erforderlichkeit einess Klageverfahrens möglichst keine außergerichtliche Tätigkeit veranlasst wird. Dem steht aber entgegen, dass das Gesetz oftmals vorsieht, dass eine Forderung vor Klageerhebung fällig gestellt werden muss. Das geht natütlich nur im Wege der außergerichtlichen Tätigkeit.
Bei Verweigerungen von Rechtsschutzversicherern können nicht selten die versicherungsrechtlichen Kompetenzen der Kanzlei weiterhelfen.