Die Gesamtzusage stellt eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers mit kollektivem Charakter dar.
Diese Zusage kann der Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft oder gegenüber einer Gruppe der Belegschaft abgegeben haben. Die Gesamtzusage ist eine Zusage des Arbeitgebers mit Rechtsbindungswillen an alle von der Zusage betroffenen Arbeitnehmer. Der Inhalt der Gesamtzusage wird dabei zum Inhalt des Arbeitsvertrages.
Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt. Irrtümliche Rechtsauskünfte des Arbeitgebers können dagegen nicht als Gesamtzusage gewertet werden.
Die Wirkungen einer Gesamtzusage lassen sich nur mit den arbeitsrechtlichen Mitteln des Änderungsvertrags oder der Änderungskündigung wieder aufheben. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich vorbehalten hat, die Voraussetzungen oder die Zusage als Ganzes widerrufen zu dürfen.