Hier ist zu unterscheiden zwischen krankheitsbedingter Kündigung und betriebsbedingter Kündigung.
-Eine Kündigung des Arbeitnehmers aus Gründen einer Corona Erkrankung ist generell unzulässig. Hier greift das Entgeltfortzahlungsgesetz ein. Eine Kündigung von sog. Risikoarbeitnehmern mit Vorerkrankungen dürfte normalerweise ebenfalls nicht zulässig sein. Hier wäre dann vorrangig für einen verbesserten Ansteckungsschutz zu sorgen (Plexyglasscheiben, Masken, Desinfektionsmaßnahmen etc.). Lediglich als "ultima ratio Maßnahme" könnte dies im Extremfall zulässig sein.
-Wird dagegen eine betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, ist es komplizierter. Zunächst darf eine solche Kündigung nur wegen deutlicher Verringerung der Arbeitsmenge, anderer Verteilung der Arbeit oder wegen Schließung einzelner Abteilungen ausgesprochen werden. Die Begründung muss auf der "Arbeitsebene" liegen, nicht im unmittelbaren Bereich der betriebswirtschaftlichen Interessenlage. Diese darf aber natürlich das Motiv sein, die vorhandene Arbeit neu zu verteilen oder zu reduzieren.
In der Regel muss der Arbeitgeber versuchen, durch Maßnahmen, die sich anbieten, eine Kündigung (Beendigungskündigung) zu vermeiden. Milderes Mittel können eine Versetzung oder eine Änderungskündigung sein. Auch das "Freimachen" eines anderen Arbeitsplatzes, der von einer Person wahrgenommen wird, welche in der Sozialauswahl weniger schützenswert ist, kann vom Arbeitgeber geschuldet sein. Vorausetzung ist aber, dass eine überschaubare Einarbeitungszeit möglich ist, z. B. 2 Wochen.
Auch die Vereinbarung von Kurzarbeit im Betrieb kann ein geeignetes und damit ggf. geschuldetes Mittel sein, Beendigungskündigungen zu vermeiden.
Auch eine Änderungskündigung kann als milderes Mittel erforderlch sein und in Betracht kommen.