Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage:
-Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 Abs. I S. 2 KSchG). Dabei sind Leiharbeitnehmer teilweise mit zu berücksichtigen.
-Mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. I KSchG), der die Klage erheben will.
-Die Kündigung ist ferner sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. II KSchG.
-Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann dem entgegenstehen:
Das Verhalten des Arbeitnehmers ist evtl. abmahnbedürftig gewesen, begründet keinen schweren Vertrauensbruch oder es gibt eine fehlende Hörung des Betriebsrates. Auch können sich mehrfache Abmahnungen aus dem gleichen Grund hintereinander "entwerten".
-Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Kündigung evtl. entgegenstehen:
Die Sozialauswahl des Arbeitgebers ist evtl. fehlerhaft, es fehlt eine Hörung des Betriebsrates oder es hätte als geringeres Mittel eine Versetzung oder Änderungskündigung vorgezogen werden müssen. Bei Wegfall einer Hierarchieebene muss der Arbeitgeber ggf. eine sinnhafte Verteilung der vorhandenen Arbeit darlegen. Bei dem Wegfall von Arbeiten im Betrieb ist zu beachten, dass es keine umfangreichen Überstunden mehr gibt, welche über die Kündigungsfrist hinaus abzubauen sind. Zudem ist evtl. der Arbeitnehmer ggf. an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und der augenblickliche Inhaber dieses Platzes, wenn er bei der Sozialauswahl weniger schutzwürdig ist, umzubesetzen.
-Bei einer personenbedingten Kündigung kann der Kündigung entgegenstehen:
Eine ungünstige Zukunftsprognose zu den Fehlzeiten des Arbeitnehmers (z. B. infolge von Krankheit) oder zu der Einsatzfähigkeit in der konkreten Tätigkeit liegt nicht vor, es gibt keine erheblichen Belastungen für den Betrieb, es gibt eine Abwendungsmöglichkeit der Kündigung durch eine Versetzung des Arbeitnehmers oder durch eine Änderungskündigung.
Falls die Voraussetzungen eines betrieblichen Wiedereingliederungsverfahrens (BEM) gegeben sind (z. B. 6 Wochen ununterbrochene AU des Arbeitnehmers), sollte dieses möglichst durchgeführt werden, ansonsten droht eine Umkehr der Beweislast auf den Arbeitgeber im Hinblick auf einen freien Arbeitsplatz im Betrieb im Kündigungsschutzverfahren. Eine Kündigung ist aber auch bei unterlassenem BEM grundsätzlich zulässig und wirksam.
Einhaltung der Frist für die Kündigungsschutzklage:
Die Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beträgt 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung.
Wenn man als Kläger zum Beispiel rechtschutzversichert ist, sollte man für die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durchaus 1 bis 2 Wochen als Zeitaufwand bis zum Erhalt einer Deckungszusage einkalkulieren.