Zu den Kosten einer arbeitsrechtlichen Rechtssache ist auszuführen, dass jede Partei sowohl außergerichtlich wie auch in der 1. Instanz des gerichtlichen Verfahrens die eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss. Diese Kostentragungspflicht ist unabhängig z. B. davon, ob die Gegenseite vertragsbrüchig geworden ist, oder nicht (§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Diese gesetzliche Regelung hat den Zweck, die Höhe der möglichen Kosten für eine Partei wenigstens in der ersten Instanz sowie außergerichtlich zu limitieren und innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses möglichst keine Kostenstreitigkeiten aufkommen zu lassen. Sinnvoll ist es noch, zu wissen, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der Höhe nach die gleichen Gebühren nach dem RVG erhält bzw. berechnet, wie ein sog. „Allgemeinanwalt“. Die Situation ist also hier abweichend von der gesetzlichen Lösung z. B. bei Fachärzten. Eine Inanspruchnahme eines Fachanwalts ist also nicht mit Mehrkosten verbunden.
Die Kosten arbeitsrechtlicher Streitigkeiten stellen immer Werbungskosten für den Arbeitnehmer im Sinne des (§ 9) EStG dar (beim Arbeitgeber Betriebskosten), sind also steuerlich abziehbar, soweit sie nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Landeskasse (im Falle einer Gewährung von Prozesskostenhilfe) ganz oder teilweise getragen werden.
Viele Arbeitsrechtsanwälte weisen zu Recht bereits auf ihren Internetseiten darauf hin, dass nicht wenige Rechtsschutzversicherer, teils sogar untereinander abgestimmt, mitunter versuchen, in Arbeitsrechtssachen gesetzliche Gebühren in Höhe von oftmals einigen hundert Euro unberechtigt zu kürzen. Dagegen kann man, sofern man über zufrieden stellende versicherungsrechtliche Kenntnisse verfügt, zumeist mit Erfolg vorgehen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass ein Mandant sich seinen Anwalt selbst frei auswählen und beauftragen darf (gem. §125 VVG). Dies gilt auch dann, wenn er rechtsschutzversichert ist. Er braucht den Versicherer also vor der Beauftragung eines bestimmten Anwalts nicht zu befragen oder um Erlaubnis bitten. Eine Beauftragung eines Anwalts mit einer Rechtssache stellt keine sog. „Kosten auslösende Maßnahme“ im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) dar. Die Beauftragung eines Anwalts braucht mit dem Versicherer daher nicht abgestimmt werden.