Anspruchsgrundlagen für das Krankengeld:
Anspruchsgrundlage des Krankengeldanspruchs sind die §§ 44 ff. SGB V. Der Arbeitnehmer muss länger, als 6 Wochen krankgeschrieben sein, bzw. arbeitsunfähig sein. Träger sind die Krankenkassen.
Bei neu eingestellten Arbeitnehmern, die noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, übernimmt die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen auch schon früher.
Voraussetzungen des Krankengeldbezugs:
Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig erkrankt sein und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder andere betriebliche Ersatzleistungen (z. B. aus einem Sozialplan) mehr haben. Das ist in der Regel ab 6 Wochen Entgeltfortzahlung der Fall, oder aber wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht so lang besteht, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist (Wartefrist von 4 Wochen gem. § 3 Abs. 3 EntgFG).
Zusätzlich gibt es einen Krankengeldanspruch bei Erkrankung des Kindes, sofern keine anderen Familienmitglieder das Kind betreuen können.
Der Anspruch entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder Reha-Behandlung mit dem Beginn der Behandlung, ansonsten mit dem Datum der ärztlichen Feststellung.
Meldefrist gegenüber der Krankenkasse:
Die Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse zum Bezug des Krankengeldes ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, sofern keine Meldung bei der Krankenkasse vorliegt. Die verspätete Meldung führt nur dann nicht zu einem Ruhen des Anspruchs, wenn die Meldung binnen einer Woche nach Beginn der Erkrankung erfolgt.
Das bedeutet, dass die Meldung umgehend, spätestens aber binnen einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat.
Höhe des Krankengeldes:
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des Bruttolohns, aber maximal 90 % des Nettolohns.
Höchstdauer des Krankengeldanspruchs:
Die Höchstdauer des Bezugs liegt bei 78 Wochen wegen der selben Erkrankung. Nach 3 Jahren beginnt die Frist von 78 Wochen neu.
Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden:
Eingeschränkt leistungspflichtig ist die Krankenkasse nach § 52 SGB V dann, wenn sich der Versicherte die Krankheit vorsätzlich zugefügt hat oder sich diese bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen hat.
Das gleiche gilt bei medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen, einem Piercing oder einer Tätowierung.