Definition:
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (siehe § 5 Abs. I EFZG). Der Grund der Erkrankung (bzw. der Arbeitsunfähigkeit) oder deren Art brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Diese Pflicht des Arbeitnehmers hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im konkreten Fall verpflichtet ist.
Vertragliche Modifizierung dieser Pflicht im Arbeitsvertrag möglich:
In manchen Dienstverträgen kann diese Pflicht modifiziert sein. Vorrang hätte dann die vertragliche Regelung, sofern sie nicht gravierend zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
Zum Nachweis ist typischer Weise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich: Gelber Schein) an den Arbeitgeber zu senden. Das muss zeitnah geschehen.
Mögliche Folgen für den Arbeitnehmer bei Unterlassung:
Verletzt der Arbeitnehmer diese gesetzliche Pflicht, die als vertragliche Nebenpflicht Bedeutung hat, ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber möglich. Bei einem weiteren gleichartigen Verstoß kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann kündigen. Zumeist ist in einem solchen Fall eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung möglich, nur in ganz seltenen Fällen eine fristlose Kündigung.