Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Kurzarbeit:

Definition:

 

Mit dem Begriff Kurzarbeit ist eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb gemeint. Diese Verringerung muss vorübergehend sein. Es gibt auch die sogenannte Kurzarbeit „Null“.

 

Betriebswirtschaftlicher Zweck:

 

Mit Kurzarbeit wird die Lohnzahlungspflicht des Betriebs verringert und eine Liquiditätsgefahr oder eine Insolvenzgefahr herabgesetzt.

 

Rechtliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit:

 

Eine Anordnung von Kurzarbeit ist nur mit einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage möglich. Eine einseitige Anordnung ist nicht möglich.

 

-Eine Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit enthält § 19 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Voraussetzung ist unter anderem eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn umfangreichere Entlassungen (z. B. bei Betrieben mit zwischen 20 bis einschl. 59 Arbeitnehmer ab 5 beabsichtigten Entlassungen) nach § 17 KSchG der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden sind.

 

-Eine weitere Rechtsgrundlage kann eine Regelung im Arbeitsvertrag sein.

 

-Kurzarbeit kann auch durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart werden. Weil bei mehreren Arbeitnehmern diese Vereinbarung AGB sind, müssen die Vereinbarungen wirksam sein. Dazu gehört normalerweise eine angemessene Ankündigungsfrist. Es gibt zahlreiche Arbeitsgerichte, die eine Vereinbarung zur Kurzarbeit, welche keine Ankündigungsfrist vorsieht, als unwirksam ansieht.

 

-Ferner können ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeitsregelungen vorsehen, die dann vorrangig anwendbar sind.

 

-Besteht ein Betriebsrat, hängt die Wirksamkeit einer Kurzarbeitsregelung von der Zustimmung des Betriebsrats ab (§ 87 Abs. I Nr. 3 BetrVG, Voraussetzung ist eine wirksame Betriebsvereinbarung).

 

Sonderformen der Kurzarbeit:

 

Es gibt eine sog. Saisonkurzarbeit in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, ferner Kurzarbeit „Null“ und die sog. Transferkurzarbeit, die bei Betriebsschließungen entstehen kann.

 

Den Antrag auf Kurzarbeit bzw. die Anzeige von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber machen. Er hat dann das Kurzarbeitergeld mit dem Lohn zusammen an den Arbeitnehmer auszuzahlen und erhält auf Antrag eine Erstattung der Bundesanstalt für Arbeit. Die BA für Arbeit prüft normalerweise, ob die rechtliche und vertragliche Grundlage der Kurzarbeit fehlerfrei sind.

 

Die sachlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit wurden in der Corona Krise vorübergehend befrsitet bis zum 31.12.2020 erleichtert. 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

Kanzleistandorte/Kontakt

Büro Aschaffenburg:

Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Telefon: 06021 /

585 12 70

 

Büro Würzburg:

Berliner Platz 9 (6. Etage)

97080 Würzburg

Telefon: 09391 / 91 66 70

 

Büro Marktheidenfeld:

Luitpoldstraße 39

97828 Marktheidenfeld

Telefon: 09391 / 91 66 70

 

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Termine nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.

In Ausnahmen sind nach vorheriger Vereinbarung auch Samstagstermine möglich. 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa | Impressum