Definition:
In Tarifverträgen sind zahlreiche Bedingungen zu den Arbeitsverhältnissen einer Branche bzw. eines Tarifgebiets und Anwendungsbereichs geregelt, z. B. die Lohnhöhe, Zusatzleistungen, Kündigungsfristen und manchmal auch Regelungen zum Verfall von Forderungen.
Arten von Tarifverträgen:
Es gibt z. B. Entgelttarifverträge, allgemeinverbindliche Tarifverträge, Alterssicherungstarifverträge, Manteltarifverträge, Ausbildungstarifverträge und Firmentarifverträge.
Anzuwendender Personenkreis:
Grundsätzlich wirken Tarifverträge nur zwischen den Tarifvertragsparteien. Tarifvertragsparteien sind die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, auf den der Tarifvertrag anzuwenden sein soll, Mitglied bei dem entsprechenden Arbeitgeberverband sein muss. Der Arbeitnehmer muss dagegen Mitglied der betreffenden Gewerkschaft sein.
Weitere Ursachen für die Anwendung eines Tarifvertrages:
Als recht umfangreich verbreiteter Grund für eine Anwendung eines Tarifvertrags kommt eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines bestimmten Tarifvertrages in Betracht. Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann das Ministerium für Wirtschaft und Soziales erklären bzw. abgeben. Auf den Internetseiten dieses Ministeriums ist eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge aufzufinden.
Eine weitere Ursache für eine Anwendung eines Tarifvertrags kann eine Klausel im Arbeitsvertrag sein, wonach ein bestimmter Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein soll. Es handelt sich dann um eine Bezugnahmeklausel. Auch die Tatsache, dass ein Betrieb über längere Zeit den Tarifvertrag erkennbar anwendet, kann dazu führen, dass dieser auch weiterhin anwendbar ist, weil er praktisch zur Geschäftsgrundlage geworden ist.
Wirkung und Funktion eines Tarifvertrages:
Ein Tarifvertrag wirkt bei Fragen des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Tarifverträgen unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis ein.
Grundsätzlich gilt aber das Günstigkeitsprinzip, so dass eventuelle einzelvertragliche Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, die günstiger sind, weiterbestehen (§ 4 Abs. III TVG). Auch Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übungen, die günstiger sind, bleiben grundsätzlich bestehen.
Ein Verzicht oder eine Verwirkung im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Rechten ist nur zulässig, wenn dies von den Tarifvertragsparteien gebilligt ist und im Rahmen eines Vergleichs stattfindet.