Definition und Rechtsgrundlage:
Eine Urlaubsabgeltung findet statt, wenn der Arbeitnehmer seinen nicht verfallenen Urlaub am Ende einer Beschäftigung nicht mehr nehmen kann. Die Auszahlung des Wertes findet dann in Geld statt. Geregelt ist die Abgeltung im Bundesurlaubsgesetz unter § 7 Abs. IV Bundesurlaubsgesetz. Eine Abgeltung von Urlaub während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist untersagt.
Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr gem. § 7 Abs. III Bundesurlaubsgesetz:
Sofern betriebliche, oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, ist eine Urlaubsübertragung bis zum 31.03. des Folgejahrs möglich.
Sofern der Urlaub wegen Erkrankung des Mitarbeiters auch bis zu diesem Termin nicht genommen werden kann, besteht der Urlaubsanspruch weiter und kann bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sein.
Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs:
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach der Wartezeit des § 4 Bundesurlaubsgesetz. Die Wartezeit für den vollen Jahresurlaub beträgt 6 Monate. Vor Ablauf der Wartezeit gibt es nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilurlaub. Doppelansprüche auf Urlaub sind nach § 6 BurlG ausgeschlossen, d. h. der Jahresurlaub beim vorherigen Arbeitgeber ist anzurechnen. Ferner hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung über den bereits genommenen Jahresurlaub auszustellen (siehe § 6 Abs. II BurlG).
Der Arbeitnehmer kann auf den Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten. Ein Verzicht im Vorhinein durch Arbeitsvertragsklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen ist dagegen nicht wirksam (siehe § 13 Abs. I Satz 3 BurlG).
Verfall von Urlaub:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann Resturlaub nur verfallen, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass der Resturlaub, wenn er nicht genommen wird, verfällt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch rückwirkend. Fehlt es an diesem Hinweis des Arbeitgebers, liegt regelmäßig ein Fall der Urlaubsabgeltung vor.
Diese Rechtsprechung ist im Jahre 2022 dem EUGH vom BAG vorgelegt worden im Hinblick auf die mögliche gesetzliche Verjährung des Anspruchs auf Urlaaub bzw. Urlaubsabgeltung. Nach der Rechtsauffassung des EUGH kann die Verjährungsfrist nur anlaufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den bislang nicht genommenen Urlaub hingewiesen hat.