Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Versetzung:

Definition und Rechtsgrundlagen zur Versetzung:

 

Bei der Versetzung eines Arbeitnehmers handelt es sich um eine Zuweisung neuer Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Diese Zuweisung ist im Allgemeinen im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zulässig. Sie muss einem billigem Ermessen entsprechen. Ferner gibt es eine Ausübungskontrolle. Bei der Versetzung ist eine Lohnkürzung nicht zulässig. Eine Lohnkürzung könnte der Arbeitgeber nur über eine Änderungskündigung erreichen. Oftmals enthalten Arbeitsverträge auch spezielle Versetzungsklauseln.

 

Arten der Versetzung:

 

Dabei können neue Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, die Zugehörigkeit zu einer anderen oder neuen Abteilung im Betrieb oder auch ein anderer Arbeitsort. Die Versetzung muss zudem eine gewisse Dauer haben, zumeist wird man einen Monat voraussetzen.

 

Die Frage, ob der Arbeitnehmer eine Versetzung akzeptieren muss, kann sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages richten. Dieser kann z. B. eine Versetzungsklausel enthalten. Zudem kann sich die Frage, ob eine Versetzung akzeptiert werden muss, auch nach Betriebsvereinbarungen oder einem Sozialplan richten. Manche Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen sind wegen zu starker Abweichungen vom Grundsatz des § 106 GewO unwirksam.

 

Konkretisierung der Arbeitsbedingungen:

 

Wenn zum Beispiel eine Versetzung durch den Arbeitgeber unzulässig ist, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung erklären. Wenn ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum (z. B. über ein halbes Jahrzehnt) immer an einem bestimmten Arbeitsort oder Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, kann eine sog. Konkretisierung eingetreten sein. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr durch Ausübung des Direktionsrechts versetzt werden kann. Möglich wäre dann aber immer noch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers.

 

Soll die Versetzung in einem mitbestimmten Betrieb erklärt werden, so kann der Betriebsrat nach den §§ 91, 92 BetrVG ein Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber haben. Ein Zustimmungserfordernis kann nach § 99 Abs. I BetrVG für den Betriebsrat bei mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen.

 

Versetzung nur im Inland zulässig:

 

Das Recht des Arbeitgebers, Versetzungen durchführen zu dürfen, bezieht sich nach mehrfachen, entsprechenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts nur auf das Inland bzw. auf inländische Arbeitsstätten, nicht dagegen auf ausländische Betriebsstätten oder Niederlassungen.

 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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