Definition:
Das Zurückbehaltungsrecht im BGB ist in § 273 geregelt.
Danach darf ein Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis gegen den Gläubiger einen Anspruch hat, wenn im Schuldverhältnis nicht anderes geregelt ist, die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die gebührende Leistung gewährt ist.
Als gängiges Beispiel kann hier dienen, dass z. B. ein Arbeitnehmer, der seit längerer Zeit den geschuldeten Lohn nicht erhalten hat (1,5 bis 2 Monatslöhne können ausreichen), unter Berufung darauf die Arbeit verweigern kann. Das Zurückbehaltungsrecht kann aber nicht wegen alter Forderungen, die z. B. 3 Monate zurückliegen, geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber darf z. B., wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über mehr als 3 Tage Betriebsabwesenheit hin vorgelegt hat, den Lohn bis zur Klärung zurückbehalten.
Text des § 273 BGB:
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts:
Vorliegen einer erfüllbaren Verbindlichkeit
Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs
Gegenanspruch besteht aus demselben rechtlichen Verhältnis, wie der Anspruch, der dem Schuldner entgegensteht.
Kein Zurückbehaltungsrecht für den Arbeitnehmer besteht regelmäßig an Gegenständen des Arbeitgebers, wie Laptop, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Betriebs-PKW. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer kein eigenes Recht zum Besitz hat, also der Arbeitgeber ihm diese Gegenstände, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, jederzeit entziehen könnte. Der Arbeitnehmer ist also nur Besitzdiener und kann bei Lohnunterzahlungen oder bei Säumnis des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis auszustellen, kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen des Arbeitgebers haben.
Umgekehrt ist es so, dass der Arbeitgeber z. B. kein Zurückbehaltungsrecht an einer Arbeitsbescheinigung, einer Lohnabrechnung oder an einem Arbeitszeugnis oder an einer Spesenbescheinigung hat.