Durch das Güterrecht (§§ 1363 BGB bis 1563 BGB) wird geregelt, welchen Ehegatten, oder bei Lebenspartnerschaft, welchem Lebenspartner bestimmte Vermögensgegenstände gehören. Diese Zuordnung beeinflusst grundsätzlich auch die Haftung für Verbindlichkeiten der Eheleute.
Dabei wird auch die Frage geregelt, wie das Vermögen bei einer Scheidung zu behandeln ist.
Als Güterstände gibt es in Deutschland die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Sofern die Eheleute keine notarielle Regelung des Güterstandes vorgenommen haben, ist automatisch eine Zugewinngemeinschaft gegeben.
Wesen der Zugewinngemeinschaft ist es, dass jeder der Eheleute das Vermögen, welches er in die Ehe mit einbringt, als eigenes Vermögen behält.
Nur das von den Eheleuten gemeinsam erwirtschaftete Vermögen ist beiden Eheleuten zuzuordnen. Falls die Ehe geschieden werden sollte, so ist nur dieses Vermögen zwischen den Eheleuten aufzuteilen.
Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann einen sog. Zugewinnausgleich verlangen. Der betreffende Anspruch nennt sich Zugewinnausgleichsanspruch.