Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Ehescheidung:

Definition:

 

Durch eine Ehescheidung wird die Ehe mittels eines Beschlusses des Familiengerichts aufgelöst bzw. geschieden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ehescheidung sind in den §§ 1564 bis 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschrieben.

 

Eine Scheidung kann nur durch einen dahingehenden Beschluss eines Familiengerichts vorgenommen werden. Bei der Ehescheidung entscheidet das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich grundsätzlich im so genannten Verbundverfahren mit. Der Versorgungsausgleich betrifft die von den Ehepartnern angesammelten Anwartschaften auf eine Altersrente.  

 

Scheidungsvoraussetzungen:  

 

Voraussetzung für einen Scheidungsantrag ist ein Getrenntleben beider Eheleute von einem Jahr. Weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

 

Das alte „Schuldprinzip“, bei dem das Familiengericht festgestellt hatte, welcher Ehegatte die Schuld an der Scheidung trug, wurde im Jahre 1976 durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt.

 

 

Anwaltszwang als Voraussetzung bei Scheidungsanträgen:

 

Scheidungsanträge müssen von scheidungswilligen Personen über Anwaltskanzleien gestellt werden. Es herrscht ein gesetzlicher Anwaltszwang gem. § 114 Abs. IV FamFG, auch für die Verbundverfahren (z. B. Unterhalt, Sorgerecht etc.). Weil das zumeist das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes der Eheleute zuständig ist, sollte der Anwalt, den die Parteien beauftragen, möglichst an diesen Ort niedergelassen sein.

 

Nach der Reform des FamFG ab dem Jahr 2008 reicht nun ein Anwalt im Verfahren, der typischerweise den Antragsteller oder die Antragstellerin vertritt. Der Anwaltszwang gilt nicht für EA-Verfahren, also Verfahren der Einstweiligen Anordnung. Das sind praktisch gesehen Eilverfahren. Sinnvoll ist es aber, auch bei Eilverfahren oder EA-Verfahren einen Anwalt in Anspruch zu nehmen, sofern man nicht über sehr umfangreiche Kenntnisse im Familienrecht verfügt.

 

Grund für den sog. Anwaltszwang ist, dass der Gesetzgeber wünscht, dass die Parteien sich zu den Rechtsgrundlagen einer Scheidung beraten lassen. Das kann sinnvoll sein, damit nicht z. B. Ansprüche der Eheleute ungewollt verjähren oder verwirken können oder durch eine unsachgerechte Prozessführung fachlich nicht ausreichend qualifizierter Personen „verspielt“ werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten aber eigentlich beide Eheleute anwaltlich vertreten sein. Der Gesetzgeber ist hier bei der Familienrechtsreform aus dem Jahre 2008 dem Wunsch zahlreicher Interessengruppen nach Verringerung der „Scheidungskosten“ nachgekommen.

 

 

Getrenntleben auch in gemeinsamer Wohnung möglich:

 

Ein Getrenntleben kann ausnahmsweise auch in gemeinsamer Wohnung vorliegen, wenn die Eheleute ein Jahr von „Tisch und Bett getrennt“ gelebt haben. Das Getrenntleben von einem Jahr reicht als Voraussetzung, einen Scheidungsantrag stellen zu können. Liegt bereits ein einjähriges Getrenntleben vor, kann der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag gem. § 1566 I BGB zustimmen, so dass die Ehescheidung durchgeführt werden kann. Nach einem dreijährigen Getrenntleben wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

 

Scheidungsverbundverfahren:

 

Das Scheidungsrecht sieht die Möglichkeit von Verbundverfahren vor. In der Praxis dient diese Möglichkeit maßgeblich dazu, erhöhte Kosten und einen erhöhten Aufwand durch separate Gerichtsverfahren zu vermeiden. So wird oftmals der Unterhalt der Kinder oder der Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverbunds mit geregelt, recht oft auch Vermögensansprüche und Zugewinnansprüche oder der Hausrat. 

 

Härtefallscheidung:

 

In selten anzunehmenden besonderen Härtefüllen, die zumeist bei umfangreicher Gewalt eines Ehegatten vorliegt, kann eine vorzeitige Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit in Betracht kommen (§ 1565 II BGB).

 

Welches Familiengericht ist im Einzelfall zuständig?

 

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach § 122 FamFG. Dabei gibt es eine Rangfolge. Vorrangig zuständig ist z. B. das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinsamen Kindern der Eheleute seinen Sitz hat.

 

Praktische Hinweise:

 

Einige Kanzleien bieten im Internet sogenannte Online-Scheidungen oder Internetscheidungen an. Eine Scheidung kann aber nur über ein Familiengericht erfolgen. Die Schriftsätze mit den Scheidungsanträgen sind immer im Original vom Anwalt unterschrieben an das Gericht zu reichen, derzeit noch per Post. Zudem ist es immer Pflicht, dass ein Anwalt zum Scheidungsverfahren beim Familiengericht erscheint. Ist der Weg für den Anwalt ("Internet-Anwalt") sehr weit, entstehen evtl. zusätzlich recht hohe Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder.

 

Allenfalls die Beratung zu einer Scheidung kann also online erfolgen, eine Scheidung oder ein Scheidungsverfahren niemals. Auch die Fragen an den Mandanten können mittels Onlineformular an die betreffende Kanzlei übermittelt werden.

 

Sofern Sie weitergehende Fragen zum Eherecht bzw. Scheidungsrecht haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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