Die elterliche Sorge ist in den §§ 1626 bis 1698 b BGB geregelt. Von der elterlichen Sorge sind die Personensorge und die Vermögenssorge umfasst (§ 1626 Abs. II, S 1 BGB). Ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern entsteht in folgenden Fällen:
-Die Eltern sind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet
-Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes
-Die Eltern schaffen eine gemeinsame Sorgerechtserklärung
-Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge auf die Eltern
Maßstab der Übertragung des Sorgerechts auf die Eltern oder einen einzelnen Elternteil ist das Kindeswohl.
Sofern eine nichteheliche Mutter bei der Schaffung einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung nicht mitwirken will, steht dem nichtehelichen Vater nun ein Klagerecht zu.
Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern durch das Familiengericht im Rahmen eines Klageverfahrens auf einen einzelnen Elternteil übertragen werden.
Auch nach Einleitung des Getrenntlebens der Eheleute zum Zwecke einer späteren Scheidung verbleibt es bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Änderungen sind nur aus Gründen des Kindeswohls möglich.