Definition:
Der Begriff beschreibt bei getrenntlebenden Ehegatten das Recht des Elternteils, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenwohnt und das Kind besuchen möchte. Auch in den Fällen, bei denen das Kind bei keinem Elternteil wohnt, ist der Umgang üblicherweise zu regeln. Das Umgangsrecht ist Teil der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. III BGB). Mit § 1684 Abs. I BGB ist festgelegt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und ferner jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet ist.
Bei der Gestaltung des Umfangs ist das Kindeswohl der maßgebliche Gesichtspunkt.
Übliche Verfahren im Umgangsrecht und zuständiges Gericht:
Als Verfahren kommt das ordentliche Verfahren, oder Grundverfahren in Betracht, oder auch das Eilverfahren (EA-Verfahren). Zuständiges Gericht ist in erster Instanz das Familiengericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk ein Elternteil mit dem Kind lebt bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beteiligte des Verfahrens:
-Das Kind (§ 159 FamFG), oder ein Verfahrensbeistand (§ 159 FamFG).
-Die Eltern (§ 160 FamFG).
-Eine Pflegeperson, sofern das Kind dort seit einiger Zeit lebt (§ 161 FamFG).
-Das Jugendamt (§ 162 FamFG).
Zumeist anzutreffende Lösung:
Die sehr oft anzutreffende Lösung entweder durch Vergleich oder durch Beschluss des Familiengerichts ist ein alle zwei Wochen stattfindendes Besuchsrecht. In den Schulferien wird oftmals ein länger dauerndes Besuchsrecht vereinbart bzw. vom Gericht mittels Beschluss verfügt.