Es gibt im Familienrecht verschiedene Arten des Unterhalts. Grundsätzlich ist zu unterscheiden in Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt.
Der Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden in Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Ferner gibt es weitere Unterarten des Ehegattenunterhalts. So gibt es den Aufstockungsunterhalt, bei dem ein vorhandenes Einkommen des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen auf ein bestimmtes Niveau, welches den vorherigen ehelichen Verhältnissen ungefähr entsprechen soll, anhebt.
Grundsätzlich kann ein Unterhalt des Ehegatten zeitlich begrenzt werden. Dies muss bereits bei Schaffung des „ersten“ Titels erfolgen, ansonsten ist es nicht mehr möglich. Insbesondere kann ein Abänderungsverfahren nicht mehr zu einer nachträglichen Begrenzung führen. Eine zeitliche Begrenzung ist möglich, wenn die Ehe von überschaubarer Dauer war und der anspruchsberechtigte Ehegatte infolge der Ehe oder der Kindererziehung keine Erwerbsnachteile hat. Maximal ist eine Begrenzung noch möglich bei einer 15 oder 17 Jahre dauernden Ehe. Für die Zeitdauer ist die Dauer des Getrenntlebens grundsätzlich nicht relevant.
Beim Kindesunterhalt findet eine Unterhaltsberechnung in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle statt und nach Maßgabe der betreffenden Unterhalsleitlinien der Oberlandesgerichte.
Der Berechnungsmodus unterscheidet sich grundsätzlich je nachdem ob das Kind minderjährig oder volljährig ist. Ebenfalls spielt es für die Unterhaltshöhe eine Rolle, ob das Kind im Haushalt der Eltern wohnt, oder nicht.
Aktuelle Änderungen zum Kindesunterhalt:
Eine neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt gab es ab dem 01.08.2018 und nun wieder ab dem 01.01.2019. Hier sind die Unterhaltsbeträge moderat erhöht worden.