Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Fachanwalt für Versicherungsrecht in Würzburg

Gerne werden wir für Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsangelegenheiten rund um das Versicherungsrecht tätig.

 

 

Bearbeitet werden in unserer Anwaltskanzlei unter anderem Ansprüche aus den nachfolgend genannten Bereichen des Versicherungsrechts:

                               

-Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU Versicherung)

-Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen, Problem in d. Corona Krise

-Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung

-Ansprüche aus einer Lebensversicherung

-Schadenregulierungen

-Prüfung zur Eintrittspflicht des Versicherers und zum Umfang der Eintrittspflicht

-Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung

-Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsversicherung

-Ansprüche aus der Feuerversicherung

-Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung

-Ansprüche aus Verletzung der Aufsichtspflicht

-Ansprüche aus einer Sachversicherung

-Ansprüche aus der privaten Krankenversicherung (PKV)

-Bezug von Krankengeld und Krankentagegeld

-Ansprüche aus einer Kreditausfallversicherung

-Ansprüche aus der Hausratsversicherung

-KFZ- Haftpflichtversicherung

-Reiserücktrittsversicherung

-Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

-Fehlerhafte Angaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss

-Prüfung von Verwirkungsklauseln und Verjährungsklauseln

-Haftpflichtregress des Versicherers

-Vertragsanfechtung des Versicherers

-Rücktritt des Versicherers vom Vertrag

-Beratungspflichtverletzung des Versicherers (anlassbezogene Beratung)

 

Nicht selten geht es in der Praxis zum Teil um vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers beim Vertragsabschluss, einzelne allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen und Klauseln in Versicherungsverträgen und AGB. 

 

Oft muss man sich mit Ausschlussklauseln befassen, oder einer einfache Nichtleistung oder Verzug des Versicherers. 

 

Zum Tätigkeitsumfang eines Fachanwalts für Versicherungsrecht gehören auch Prüfungen zu eventuellen GefahrerhöhungenWiderrufsbelehrungen des Versicherers bei Abschluss des Vertrages.

 

Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen auch bei der fehlerfreien Stellung von Leistungsanträgen an den Versicherer.

 

Manchmal sind die Antragsformulare nicht mit eindeutigen Formulierungen versehen, oder die ärztlichen Atteste sind zu allgemein gehalten. Oft bereitet es vielen Mandanten auch Schwierigkeiten, eine fehlerfreie Beschreibung und Tätigkeitsaufstellung zum eigenen Arbeitsalltag und zu den gesundheitlichen Hindernissen zu erstellen. Hier ist eine rechtzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll und vermeidet Nachfragen des Versicherers oder zum Teil auch unberechtigte Ablehnungen.

 

Zusätzliche Tätigkeiten der Kanzlei rund um das Versicherungsrecht:

 

Auf Wunsch zahlreicher Mandanten bearbeiten wir neben den üblichen Fällen im Versicherungsrecht auch Fälle der Anwaltshaftung im Versicherungsrecht. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa hat vor Berufsantritt als Anwalt eine Promotion im Bereich der Anwaltshaftung und Freiberuflerhaftung abgelegt. 

Das Versicherungsrecht hat umfangreiche gesetzliche und vertragliche Grundlagen

Das Versicherungsrecht ist eine spezifische Rechtsmaterie, welche nicht zur Pflichtausbildung im Rechtsstudium gehört und in der Praxis relativ kompliziert sein kann.

 

 

Die Qualifikation des Kanzleiinhabers im Versicherungsrecht:

 

Der Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, ist seit dem Jahr 2010 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Unsere Kanzlei betreibt 2 Zweigstellen. Dies führt auf diesem zivilrechtlichen Spezialgebiet naturgemäß zu mehr praktischer Erfahrung des anwaltlichen Bearbeiters, als das normalerweise bei einer Kanzlei ohne Zweigstellen üblich ist. Der Kanzleiinhaber hat zudem seine Wahlstation im Referendariat bei einem größeren Versicherungsunternehmen wahrgenommen. Eine Vertiefung der Kenntnisse und Qualifikationen in diesem Fachbereich lag also nahe. Bereits im Studium hat RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa das entsprechende Wahlfach bei einem Professor für Versicherungsrecht, der zugleich in einem großen Versicherungsunternehmen als Aufsichtrat fungierte, besucht. 

 

               

Es können am Markt von den zahlreichen Versicherern ständig neue Versicherungsklauseln, auch Ausschlussklauseln und Bedingungen geschaffen und erprobt werden, welche dann bei den Gerichten aus konkretem Anlass, also anlässlich eines Schadenfalls „auf dem Prüfstand“ stehen müssen.

 

 

Keine ständigen Vertragsbindungen oder vertragliche Abhängigkeiten unserer Kanzlei zu Rechtsschutzversicherern:

 

Die Kanzlei arbeitet bereits seit ihrer Gründung unabhängig von Vertragsbindungen zu Versicherern, insbesondere unabhängig von vertraglichen Bindungen zu Rechtsschutzversicherern, weil solche Bindungen zu Interessenkollisionen führen können.

 

Bei welchem konkreten Verhalten des Versicherers kann der Gang zum Fachanwalt für Versicherungsrecht sinnvoll sein?

 

Allgemein gesagt, ist immer dann der Gang zum Fachanwalt für Versicherungsrecht  sinnvoll, wenn der Versicherer ohne überzeugenden Grund beharrlich die Leistung verweigert, mit seiner Leistung in Verzug ist, geschuldete Auskünfte nicht leistet, wiederholt oder beharrlich Unterlagen oder Angaben vom Versicherten einfordert, die von diesem nicht geschuldet sind, Vertragskündigungen oder Widerrufserklärungen des Versicherungsnehmers nach § 8 VVG nicht akzeptieren will, oder aber selber eine Vertragsanfechtung erklärt, den Versicherungsvertrag anfechtet, oder den Versicherungsvertrag kündigt.

 

Im Bereich der Unfallversicherung ist sehr genau darauf zu achten, dass nach den meisten Bedingungen innerhalb einer 15-Monats-Frist ein ärztliches Attest (beweisbar) an den Versicherer geleitet worden ist, aus dem sich der Körperschaden oder die Invalidität erkennen lässt. In manchen Verträgen ist diese Frist auch etwas abweichend von der oben genannten Frist. 

 

Wird die Schadenregulierung beim Versicherer durch oftmalige Anforderung weiterer und eventuell entbehrlicher Unterlagen verzögert?

 

Es ist leider nicht ganz selten anzutreffen, dass manche Versicherer im Schadenfall mit einer ständigen Nachforderung von teils nicht geschuldeten Unterlagen oder Nachweisen gegenüber dem Versicherten die Regulierung hinauszögern oder gar zum Erliegen bringen wollen. 

 

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Versicherer diejenigen Unterlagen oder Angaben zum Schadenfall anfordern darf, welche zu einer umfassenden Einschätzung des Schadenfalls dienlich sein können.

 

Gab es bei früheren Umstellungen des Versicherungsvertrags auf neue Versicherungsbedingungen eine fehlerfreie Beratung zu den dadurch verursachten Änderungen des Versicherungsumfangs?

 

Problematisch sind nicht selten auch Aktualisierungen der Versicherungsbedingungen oder Umdeckungen, vereinfacht gesagt, der „Austausch des Versicherers“, oder Anschlussverträge, wenn dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wird, dass der Neuvertrag oder Anschlussvertrag Ausschlussklauseln aufweist, die der Altvertrag so nicht aufgewiesen hatte. 

 

Oftmalige Modifizierung der Versicherungsbedingungen bei Neuabschluss oder Anpassung des Vertrags auf die aktuellen Versicherungsbedingungen:

 

Sämtliche Versicherungsbedingungen (z. B. AUB, BUZ, KHT, AHB, AKB, RLV) können von den Versicherern individuell gestaltet und als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformuliert werden. Es existieren daher eine Vielzahl von verschiedenen Bedingungen am Markt.

 

Die Kanzlei vertritt überwiegend Versicherungsnehmer und Versicherungsagenturen, in Einzelfällen auch Versicherer.

 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

Kanzleistandorte/Kontakt

Büro Aschaffenburg:

Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Telefon: 06021 /

585 12 70

 

Büro Würzburg:

Berliner Platz 9 (6. Etage)

97080 Würzburg

Telefon: 09391 / 91 66 70

 

Büro Marktheidenfeld:

Luitpoldstraße 39

97828 Marktheidenfeld

Telefon: 09391 / 91 66 70

 

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Termine nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.

In Ausnahmen sind nach vorheriger Vereinbarung auch Samstagstermine möglich. 

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