Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Vers.):

Nachfolgend erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Zweck der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den am Markt recht häufig anzutreffenden Versicherungen. In einer Reihe von Fällen ist sie in eine Lebensversicherung als zusätzlicher Vertragsbestandteil integriert. Sie wird dann vielfach als sog. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bezeichnet.

 

Der Grund des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt zumeist darin, dass die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus der Sicht des Versicherungsnehmers nicht als ausreichend empfunden wird. 

 

Die Berufsunfähigkeit ist im Gesetz (§ 172 Abs. II VVG) wie folgt definiert:

 

"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann".

 

Oftmals sehen die Bedingungen zu Gunsten des Versicherten die Möglichkeit einer temporären Berufsunfähigkeit vor, wenn eine ununterbrochene Berufsunfähigkeit (BU) oder auch Arbeitsunfähigkeit (AU) über mehr als ein Jahr vorliegt.

 

Police mit Verweisungsrecht und ohne Verweisungerecht:

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Verweisungsrecht und einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisungsrecht.

 

Die Werthaltigkeit aus der Sicht des Versicherungsnehmers bei den beiden oben genannten Alternativen unterscheidet sich gravierend.

 

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit Verweisungsrecht (gem. § 172 Abs. III VVG) reicht es aus, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Hinweis dazu gibt, in welchem Bereich er infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung noch arbeiten kann.

 

Bei der Beschaffung eines „leidensgerechten“ Arbeitsplatzes muss der Versicherer dagegen nicht mitwirken. Diese Variante der BU, also die BU mit Verweisungsrecht, ähnelt also praktisch eher einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Hier kann sich oft die Frage der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit stellen, wenn die Tätigkeit nicht dem Niveau der Ausbildung des Versicherungsnehmers entspricht.

 

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisungsrecht ist eine Berufsausübung in einem bestimmten Beruf gegen Erkrankungen des Versicherungsnehmers versichert, wenn die Erkrankungsn die konkrete Ausübung im versicherten Beruf verhindern oder einschränken. Auch hier stellt sich die Fage der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit. Maßgeblich ist die Lebensstellung des Versicherungsnehmers. Dabei kann es je nach Grad der BU zu unterschiedlich hohen versicherten Leistungen bzw. Geldrenten kommen.

 

Eintrittsvoraussetzungen und Leistungen:

 

Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen gewähren Leistungen ab einer Berufsunfähigkeitsquote von 50 %.

 

Manchmal ist es so, dass nach dem Bedingungswerk bei z. B. einer 75 %- prozentigen Berufsunfähigkeit die volle Leistung (also 100 %) gewährt wird. Der vereinbarte Prozentwert für die volle Leistung kann aber auch abweichen, zum Beispiel bei 70 % oder bei 50 % liegen. Bei manchen Berufsunfähigkeitsversicherern kann eine Leistunggewährung rückwirkend bis zu 6 Monaten eintreten. Das dient dazu, die „Ausfälle“ des Versicherungsnehmers auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsschutz vielfach erst bei einer durchgehenden Erkrankung mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten eintritt.

 

 

Gesetzliche Regelung zur Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Einige der gesetzlichen Grundanforderungen sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfasst. Die betreffenden gesetzlichen Mindestanforderungen an eine BU sind in den §§ 172 bis 177 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) aufgeführt.

 

 

Im Übrigen ergibt sich der Versicherungsumfang bzw. Leistungsumfang immer nach Maßgabe der Bedingungen der Police.

 

Zumeist besteht das Bedingungswerk aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und den besonderen Bedingungen der betreffenden Sparte bzw. Versicherungsart.

 

 

Praktische Problemfelder:

 

Praktische Probleme im Leistungsfall entstehen oftmals dann, wenn der Versicherer mit einem eigenen Gutachter die BU-Quote relativ niedrig einschätzen lässt. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung Gesundheitsfragen unvollständig oder unrichtig beantwortet hat, entstehen oft Probleme.

 

Auch die Frage, ob die neue, ausgeübte Tätigkeit des Versicherten der bisherigen Lebensstellung entspricht, kann zu Kontroversen führen.

 

Weil im Schadenfall recht hohe Kosten für den Versicherer entstehen und dieser die Eintrittspflicht daher verständlicher Weise besonders genau prüfen will, kann es sinnvoll sein, wenn der Versicherte über eine eigene Rechtsschutzversicherung verfügt, die bereits vor Abschluss des BU-Vertrages für Rechtsfälle des Vertragsrechtsschutzes eintrittt. Die Wartezeit im Bereich Rechtsschutz beträgt je nach Versicherer 3 oder 6 Monate.

 

Manchmal kann es zudem nachteilig sein, wenn beide hier genannten Versicherungen bei ein- und demselben Versicherer abgeschlossen werden.

 

Werden also Berufsunfähigkeitsversicherung und Rechtsschutzversicherung zeitgleich abgeschlossen, besteht dann für den Vertragsschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung notwendigerweise kein Rechtsschutz. Der Rechtsschutzversicherungsvertrtag ist dann sinnvoller Weise deutlich früher abzuschließen (3 oder 6 Monate vor Abschluss des BU-Vertrags).  

 

Maßgeblich für die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei BU-Fällen ist üblicherweise nur eine Privatrechtschutzversicherung. Eine Betriebsrechtsschutzversicherung tritt für BU-Schäden zumeist nicht ein. Hier sollten die Bedingungen des Rechtsschutzversicherers vor Vertragsschluss sehr genau geprüft werden.

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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