Mit der Betriebsschließungsversicherung wird zumeist für eine bestimmte Höchstdauer ein bestimmter Tagessatz vom Versicherer geschuldet, sofern der Betrieb wegen gesundheitlicher Risiken und Epidemien geschlossen werden muss.
Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, bei der die konkrete Schadenhöhe nicht von Belang ist. Zumeist wäre ist es auch extrem zeitaufwändig, wenn der Versicherer Schadenberechnungen bei der Regulierung prüfen müsste.
Grundsätzlich gibt es 2 Typen von Policen:
a) Bei der einen Policenart werden die bestimmten Risiken konkret genannt und aufgezählt. Diese Aufzählungen können sich über mehrere Seiten der Police oder des Antrags erstrecken.
b) Bei der anderen Policenart, werden ebenfalls umfangreiche Aufzählungen getätigt aber zusätzlich eine sogenannte Öffnungsklausel hinzugefügt. Mit der Öffnungsklausel sind unbestimmte und ähnliche, neue Gesundheitsrisiken erfasst, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht bekannt sind bzw. waren.
Vielfach kennen Versicherungsnehmer die besonderen und eventuell weitreichenden Probleme bei Vertragsschluss nicht, die das Fehlen einer Öffnungsklausel verursachen kann.
Als Beispiel kann dier die aktuelle, sog. Corona Krise genannt werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der meisten Versicherungsverträge war dieses Virus noch nicht bekannt. Lediglich der Grundtyp (Corona) war bekannt, die konkrete Variante (COVID 19), die einen eigenen Namen trägt, dagegen nicht. Wegen der umfangreichen Liste der erfassten Krankheitserreger im Vertrag vertraut der Versicherungsnehmer, dem nicht bekannt ist, dass er eigentlich eine Öffnungsklausel im Vertrag benötigen würde, normalerweise darauf, dass der umfassend verichert ist, nicht zuletzt wegen des beträchtlichem Umfang der Liste.
Um für das Problem Lösungsansätze finden zu können, muss man die einschlägige Rechtsprechung des BGH kennen.
Es können sich hier auch durchaus Chancen auch für Versicherungsnehmer ergeben, deren Vertrag keine Öffnungsklausel haben.