Definition und Zweck:
Sofern der Betrieb wegen Unterbrechungen (z. B. durch Feuer) nicht produzieren kann, entstehen sehr deutliche Umsatz-und Gewinneinbußen. Weil alle laufenden Verbindlichkeiten des Unternehmens weiterlaufen und nicht etwa wegfallen, kann schnell eine unternehmensgefährdende Situation eines Betriebs entstehen. Eine Feuerversicherung trägt z. B. normalerweise nur die Schäden an Gebäuden und Einrichtungen, ferner auch gewisse Folgeschäden (z. B. wegen des Löschwassereinsatzes), nicht aber die ökonomischen Schäden durch den Produktionsausfall. Versichert ist der Betrieb von seiner Nutzungsmöglichkeit her, nicht von seinem Substanzwert her.
Eintrittspflicht des Versicherers:
Voraussetzung für das Eintreten des Versicherers ist ein Sachschaden am versicherten Ort. Dieser muss der Liste der versicherten Gefahren zugeordnet werden können. Es reichen für die Entstehung der Eintrittspflicht Produktionsausfälle aus, ein vollständiger Produktionsausfall ist nicht erforderlich.
Arten der Betriebsunterbrechungsversicherung:
Die Betriebsunterbrechungsversicherung kann auf eine bestimmte Summe hin maximiert werden, denkbar ist aber auch der Abschluss z. B. für ein Jahr der Betriebsunterbrechung.
In der aktuellen Corona Krise fällt auf, dass das Risiko von den Versicherern signifikant unterschätzt worden ist. Für rund 500,00 € Jahresprämie lässt sich z. B. ein Gastronomiebetrieb mit einer Umsatzsumme von 700 bis 800 tausend Euro versichern. Das bedeutet, dass der Versicherer, um den Jahresumsatzverlust von 800 tausend Euro ausgleichen zu können, einen vorherigen schadenfreien Velauf über 1.600 Jahre (!) benötigt.
Diese Diskrepanz führt naturgemäß zu erheblichen Unterzahlungen im Schadenfall, über die ich Ihnen anhand vorhandener Rechtsfälle noch berichten werde.