Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Kaskoversicherung:

Definition:

 

Die Kaskoversicherung ist eine Zusatzversicherung für ein Kraftfahrzeug (in manchen Fällen auch für ein Wasserfahrzeug, sonstiges Fahrzeug oder auch für ein Flugzeug), die freiwillig vom Eigentümer des Fahrzeugs abgeschlossen wird, um Schäden am KFZ zu versichern, bei denen zumeist kein Schädiger greifbar ist oder höhere Gewalt vorliegt.

 

Beispiele:

 

-Brandschäden, Explosion

-Diebstahl

-Glasbruchschäden

-Kurzschlussschäden an Verkabelung

-Marderbissschäden

-Hagelschäden, Sturmschäden, Blitzschlagschäden

-Unfälle mit Haarwild, sofern KFZ in Bewegung war

 

Bei Vollkasko auch:

 

-Vandalismusschäden

-selbst verschuldete Unfallschäden

 

Bei der Kaskoversicherung kann es oftmals im Vertrag eine Werkstattbindung geben. Die Lage ist hier also anders, als bei der Regulierung von Schäden, welche durch Dritte verursacht worden sind.

 

Ob man mit einer Werkstattbindung bei Abschluss des Versicherungsvertrags einverstanden sein will, oder einen teureren Tarif ohne Werkstattbindung wählen will, muss man selbst prüfen. Mitunter gehören bei einigen Versicherern auch einzelne Markenwerkstätten sogenannter Premiummarken zu den im Rahmen der Werkstattbindung zugelassenen Werkstätten. So etwas sollte man sinnvoller Weise bereits vor Vertragsschluss prüfen und nicht erst später.

 

Man darf im Schadenfall bei Vereinbarung einer Werkstattbindung also nicht einfach, ohne den Versicherer zu fragen, irgendeine Werkstatt beauftragen, auch wenn sie z. B. billiger ist, als die Vertragswerkstatt des Versicherers (die ggf. auch eine Markenwerkstatt ist).

 

Ausgeschlossen beim Versicherungsschutz ist immer Vorsatz bei der Schadenherbeiführung. Bei grober Fahrlässigkeit ist es so, dass es am Markt spezielle Policen gibt, bei denen der Versicherer auch im Falle grober Fahrlässigkeit noch eintritt.

 

Oftmals wird bei den Tarifen eine Selbstbeteiligung vereinbart. In den meisten Fällen kann der Kunde die Höhe der Selbstbeteiligung in verschiedenen vorgegebenen Stufen wählen.

 

Pflichten im Schadenfall:

 

-Der Schaden muss oftmals binnen 2 Wochen gemeldet werden

-Pflicht zur Schadenminderung

-Pflicht zur Aufklärung des Schadens   

 

 

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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