Nachfolgend erhalten Sie einige grundlegende Informationen zur privaten Unfallversicherung:
Zweck einer Unfallversicherung:
Die private Unfallversicherung gehört zu den am Markt mit am häufigsten anzutreffenden Versicherungen. Sie ist der Gattung der Personenversicherungen zuzuordnen. Sie stellt ferner eine Summenversicherung dar.
Versichert ist der Kunde dabei gegen die dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ist diese körperliche Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls nicht mehr vorhanden, handelt es sich um einen Fall der Invalidität.
Versichertes Risiko:
Als Unfall versichert wird mit dieser Versicherung ein auf den Körper des Versicherten von außen eintretendes Ereignis sowie seine Folgen und nicht etwa allgemeine körperliche Gebrechen oder Krankheiten des Versicherungsnehmers. Ein Hinstürzen eines Menschen auf den Boden, ist z. B. dann nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, wenn der Verunfallte infolge krankhafter und chronischer Kreislaufbeschwerden stürzt.
In zahlreichen Policen sind auch zusätzlich die Folgen einer sog. erhöhten Kraftanstrengung mitversichert. Das sind Fälle, bei denen z. B. eine Sehne oder ein Muskel infolge von starker körperlicher Anstrengung reißt. Die private Unfallversicherung tritt üblicherweise auch dann mit Leistungen ein, wenn die gesetzliche Unfallversicherung oder die Haftpflichtversicherung eines Schädigers eintreten muss.
Gesetzliche Regelung:
Einige der gesetzlichen Grundanforderungen sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erfasst. Die betreffenden gesetzlichen Mindestanforderungen sind in den §§ 178 bis 191 VVG aufgeführt.
Im Übrigen ergibt sich der Versicherungsumfang bzw. Leistungsumfang immer nach Maßgabe der Bedingungen der jeweiligen Vereinbarungen aus der Police. Zumeist besteht das Bedingungswerk aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und den besonderen Bedingungen der betreffenden Sparte bzw. Versicherungsart, hier z. B. AUB.
Möglicher Leistungskatalog:
Als Leistungen können versichert sein z. B. Heilbehandlungen, Kosten des Krankentransports, Rehabilitation, Umschulungen, Betreuungsgelder bzw. Pflegebedarf, Versehrtenrente, Sterbegeld, Ersthilfe bzw. Erstversorgung, Umschulungskosten unf fast immer eine Abgeltung in Geld für den Körperschaden nach der sogenannten Gliedertaxe. Einige Policen beinhalten auch ein zusätzliches Krankenhaustagegeld sowie ein Genesungsgeld oder Übergangsgeld.
Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich immer aus der jeweiligen Police und sollte bereits vor Vertragsschluss mit dem Versicherer bzw. dessen Vertreter abgestimmt sein. Dabei wird fast immer eine sogenannte "Gliedertaxe" den Vereinbarungen zu Grunde gelegt. Die Gliedertaxe bestimmt z. B., welcher Prozentwert der Versicherungssumme für die Funktionseinschränkung oder den Funktionsverlust von bestimmten Organen oder Körperteilen, also z. B. den Arm (zum Beispiel: Lähmung unterhalb des Ellenbogengelenks) vorgesehen ist. Danach ergibt sich so ein Prozentwert der Invalidität. Der Versicherer leistet dann bei einer Invalidität diesen Prozentwert aus der Versicherungssumme, die im Vertrag vereinbart worden ist.
Man unterscheidet normale Policen und dynamische Policen. Letztere haben einen automatischen Inflationsausgleich, weil sich die Versicherungssumme jährlich in vereinbartem Umfang etwas erhöht.
Ferner gibt es Policen mit Progeressionstabellen. Liegt eine Invalidität dann z. B. bei 40 %, so kann eine Progressionstabelle beispielsweise eine Leistung für Invalidität von z. B. 80 % vorsehen.
Manche Policen sehen vor, dass bei älteren Versicherten die Unfallleistung ab einem bestimmten Alter nur noch als Rente ausgezahlt wird und nicht als Einmalzahlung. Hier sollte man nachrechnen, ob die zu erwartende Rentenleistung der Einmalzahlung ungefähr gleichwertig ist.
Praktische Problemfelder:
Auch in diesem Versicherungsbereich resultieren die meisten Streitigkeiten aus einer unterschiedlichen Bewertung der Invalidität bzw. des Invaliditätsgrades, zusätzlich aus der Frage, ob überhaupt ein Unfall (also ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis) vorlag. Ferner geht es oft um die Frage einer Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers, insbesondere bei den Fragen nach Vorerkrankungen im Versicherungsantragsformular.