Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa - Rechtsanwalt/Anwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Fachanwalt für Versicherungsrecht - Fachanwalt für Familienrecht -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld
Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa  - Rechtsanwalt/Anwalt- Fachanwalt für Arbeitsrecht- Fachanwalt für Versicherungsrecht- Fachanwalt für Familienrecht  -Würzburg, Aschaffenburg, Marktheidenfeld   

Vorläufige Deckungszusage:

Definition:

 

Bei der vorläufigen Deckungszusage (§ 49 VVG ff.) handelt es ich um einen Vertrag, aufgrund dessen bereits vor der Zahlung der Prämie bzw. der Erstprämie ein Versicherungsschutz entsteht. Eine vorläufige Deckungszusage ist z. B. bei einer KFZ-Zulassung der Zulassungsbehörde nachzuweisen.

 

Der Versicherungsschutz bei der vorläufigen Deckungszusage kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden. Hierzu muss der Versicherer einen entsprechenden Hinweis in Textform im Vertrag aufnehmen.

 

Die vorläufige Deckung endet bei Haftungsbeginn aus dem Hauptvertrag, bei endgültigem Scheitern der Vertragsverhandlungen, bei Widerruf des Hauptvertrags durch den Antragsteller oder bei Nichteinlösung des Versicherungsbeitrags.

 

Nach einigen Monaten Erkrankung und Genesung ist Dr. Ulrich Stoklossa wieder im Büro tätig.

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