Definition:
Bei der vorläufigen Deckungszusage (§ 49 VVG ff.) handelt es ich um einen Vertrag, aufgrund dessen bereits vor der Zahlung der Prämie bzw. der Erstprämie ein Versicherungsschutz entsteht. Eine vorläufige Deckungszusage ist z. B. bei einer KFZ-Zulassung der Zulassungsbehörde nachzuweisen.
Der Versicherungsschutz bei der vorläufigen Deckungszusage kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden. Hierzu muss der Versicherer einen entsprechenden Hinweis in Textform im Vertrag aufnehmen.
Die vorläufige Deckung endet bei Haftungsbeginn aus dem Hauptvertrag, bei endgültigem Scheitern der Vertragsverhandlungen, bei Widerruf des Hauptvertrags durch den Antragsteller oder bei Nichteinlösung des Versicherungsbeitrags.