Es gibt für Rechtssuchende verschiedene Wege zur Bestreitung von Gerichts- und Verfahrenskosten:
Grundsätzlich gibt es für Bürger, die das Rechtssystem nutzen wollen, bzw. nutzen müssen, unterschiedliche Wege, anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu bestreiten. Zum einen gibt es eine ganze Reihe von Mandanten, welche die nach der gesetzlichen Gebührentabelle entstehenden Kosten aus eigener Tasche tragen können. Ein nicht geringer Anteil der Mandanten ist ferner rechtsschutzversichert. Nicht ausreichend verdienende/vermögende Mandanten können über die Landeskasse Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (als VKH im Bereich des Familienrechts bezeichnet), erhalten.
Einen Formularvordruck (zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen) mit Erläuterungsbogen zur PKH/VKH, welches der Mandant auf dieser Homepage herunterladen kann, finden sie mit nachfolgendem in Klammer gesetztem Link (PKH, VKH). Auf der Unterseite "Familienrecht" der Homepage ist dieser Link ebenfalls aufgeführt.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit (aber nur bei zumeist höheren Gegenstandswerten), die Zusage eines gewerblichen Prozessfinanzierungsunternehmens, z. B. der Foris AG (foris.de), zu erhalten.
Die Regelung der anwaltlichen Vergütung durch das Gesetz (RVG):
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich fast immer aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung (nach § 34 RVG). Der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist an Stelle der Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften bei außergerichtlicher Tätigkeit durchgehend zulässig und oftmals am Markt auch üblich. Mit einer gewissen Vorsicht sind aber Vergütungsvereinbarungen zu bewerten, wenn die Kosten gegenüber der unterliegenden Partei (oder gegenüber der in Verzug befindlichen Partei) festgesetzt und eingefordert werden müssen bzw. sollen. Dann muss die Gebührenrechnung normalerweise auch auf dem gesetzlichen Gebührensystem (RVG) basieren, weil die Kosten aus Honorarvereinbarungen (z. B. aus einer Stundensatzvergütung) nicht auf die unterlegene Gegenpartei abgewälzt werden dürfen.
Entgegen den Vermutungen mancher Rechtssuchender erhalten Fachanwälte keine höheren Anwaltsgebühren nach dem RVG bzw. der Gebührentabelle. Der Vorteil des Fachanwalts liegt also eher darin, ein Mandat nicht selten schneller und zielgerichteter bearbeiten zu können, oder auch eine vermehrte Anzahl von Verfahren mit höherem Gegenstandswert zu bearbeiten.
Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die für den Rechtsfall eintreten muss, besteht auch dann für ihn eine freie Anwaltswahl nach § 127 VVG.
Dieses Prinzip der freien Anwaltswahl ergibt sich ferner auch aus der EU- Rechtsschutzversicherungsrichtlinie aus dem Jahre 1988 (87/344/EWG). Die einzige Ausnahme davon ist in der vorgenannten Richtlinie erfasst, nämlich das Bestimmungsrecht des KFZ- Haftpflichtversicherers für die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer einen Schadenfall verursacht haben soll und Ansprüchen Dritter in einem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt ist (siehe § 7 Abs. II Nr. 5 AKB).
Die freie Anwaltswahl soll Interessenkollisionen in der Gestalt verhindern, dass z. B. der Anwalt, der seine Mandate über einen Rechtschutzversicherer vermittelt erhält, gegen diesen Versicherer dann möglicherweise nicht juristisch vorgehen mag, auch wenn ein solches Vorgehen zum Vorteil des Mandanten geboten wäre. Weiterer Nachteil einer solchen Anwaltsvermittlung über Versicherer ist ein erheblicher Gebührenabschlag solcher Anwälte bei außergerichtlicher Erledigung von Rechtsfällen, der nicht selten dazu führen kann, dass derartige Anwälte relativ schnell dazu verleitet werden können, Gerichtsverfahren zu beginnen (weil dort Vereinbarungen zur einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren standeswidrig und unzulässig sind), anstatt außergerichtliche Lösungsansätze zu suchen. Das kann sowohl für den Mandanten ungünstig sein, wie auch für die Gegenpartei, die dann manchmal den Eindruck gewinnt, um jeden Preis vor Gericht zitiert zu werden (manche Mandanten sagen leicht ironisch „vor Gericht gezerrt“ zu werden). Manche Kollegen berichten auch davon, dass sie durch einige Rechtsschutzversicherer gedrängt werden, sog. Mehrvergleiche bei gerichtlichen Verfahren in standeswidriger Weise nicht in der Abrechnung zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2021 wurden die Gebührentabellen des RVG vom Gesetzgeber überarbeitet bzw. angepasst und auch einige Vorschriften des RVG geändert.
Kann eine Telefonberatung für einen Rechtssuchenden sinnvoll und interessengerecht sein?
Mit einer gewissen Vorsicht sind die (oft kostenfreien) telefonischen Beratungsangebote zu beurteilen, die teilweise auch von Rechtsschutzversicherern angeboten werden. Auch da kann der Mandant nicht immer sicher sein, dass der Berater, der sich heute oft als Anwalt ausgibt, ausschließlich die Interessen des Mandanten vertritt. Manche Mandanten geben später nach einer ersten Telefonberatung durch einen Versicherer in der Kanzlei an, dass diese Telefonberater oder Anwälte zu einem Abraten einer weiteren Rechtsverfolgung neigen oder den Mandanten unbedingt an einen sog. „Vertragsanwalt des Versicherers“ verweisen wollen. Zudem wird es sich bei solchen „Telefonberatungsanwälten“ praktisch nie um Fachanwälte oder wenigstens überdurchschnittlich erfahrene Anwälte handeln können. Auch ist es für diese „Telefonberatungsanwälte“ bei einer telefonischen Beratung nicht möglich, z. B. Urkunden auszuwerten oder Korrespondenz in einer Rechtssache vorzunehmen. Dies ist aber bei sehr vielen Rechtsfällen erforderlich. Ferner dürfte ein Einlesen in Gesetzestexte, Rechtsverordnungen oder juristische Kommentare bei dieser Art der Kurzberatung kaum stattfinden, auch wenn es im Einzelfall unbedingt erforderlich sein kann. Derartige Beratungsangebote eignen sich also zumeist nur als erster Einstieg in ein Rechtsproblem oder auch nur für sehr kleine und unbedeutende Rechtsfälle.
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